ZUSTELLUNG VON VERWALTUNGSAKTEN MUSS AN DIE RICHTIGE ADRESSE ERFOLGEN
Entscheidung des „Conseil d’Etat“ vom 16. Dezember 2022
Entscheidung des „Conseil d’Etat“ vom 16. Dezember 2022
Entscheidung des Verfassungsrates vom 9. Dezember 2022
Vorausgehender Antrag auf Rücknahme des Ausschlusses nicht erforderlich
Keine Verpflichtung zur Übernahme der Restverbindlichkeiten
Entscheidung des Kassationsgerichts vom 7. Dezember 2022
Beginn der Verjährungsfrist mit Vertragsabschluss