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DIE FREIWILLIGE BESTELLUNG EINES ZWEITEN ABSCHLUSSPRÜFERS („CO-CAC“)

Zeitliche Begrenzung von dessen Amtszeit ist möglich Die Amtszeit des französischen Abschlussprüfers („commissaire aux comptes“, „CAC“) ist gesetzlich auf sechs Jahre festgelegt. Soweit die Bestellung freiwillig erfolgt, kann sie auf drei Jahre begrenzt werden. Eine solche zeitliche Beschränkung kann sich gemäß Handelsgesetzbuch („code de commerce“) Art. L 227-9-1 auch dann ergeben, wenn zwar eine gesetzliche Bestellung nicht erforderlich war, aber auf direkte Anforderung eines Gesellschafters erfolgte.

Der Rechtsausschuss von ANSA, eine Vereinigung der französischen Aktiengesellschaften, untersuchte die Frage, ob eine Limitierung der Laufzeit auch für einen freiwillig bestellten zweiten „CAC“ auf drei Jahre ebenfalls möglich wäre.

Zur Illustration der obigen Frage nachstehendes Beispiel: Eine Gesellschaft muss, soweit sie zwei von drei der nachstehenden Kriterien erfüllt, einen „CAC“ für die Dauer von sechs Jahren bestellen:

  • Bilanzsumme: 4 Mio. €
  • Umsätze (ohne MwSt): 8 Mio €
  • Arbeitnehmer: 50

In unserem Beispiel wird kein konsolidierter Bilanzabschluss erstellt, womit die gesetzliche Verpflichtung der Bestellung eines zweiten „CAC“ („Co-CAC“) entfällt. Trotzdem kann auf freiwilliger Basis ein „Co-CAC“ bestellt werden. Auf diesen Fall stellt die bei der ANSA vorliegende Frage ab.

ANSA kommt zu dem Ergebnis, dass der zweite „CAC“ für die gleiche Laufzeit wie der erste, d.h. sechs Jahre zu bestellen ist. Als Begründung führt sie aus, dass durch die Ernennung eines zweiten „CAC“ ein Kollegialorgan mit dem ersten für die Abschlussprüfung gebildet wird, das den gleichen Regeln und den gleichen Amtszeiten zu folgen hat. Unterschiedliche Laufzeiten zwischen dem ersten und dem zweiten „CAC“ sind danach nicht zulässig, selbst wenn die Bestellung auf freiwilliger Basis erfolgt.