VORZEITIGE BEENDIGUNG EINES ZEITARBEITSVERTRAGES („CDD“) WEGEN SCHWERER VERFEHLUNGEN
Vorzeitige Beendigung eines Zeitarbeitsvertrages („CDD“) wegen schwerer Verfehlungen Abbruch muss noch während der vereinbarten Laufzeit erfolgen Der Abbruch eines Zeitarbeitsvertrages vor Vertragsende ist bei schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers möglich.
Im vorliegenden Sachverhalt erfuhr der Arbeitgeber von einer schweren Verfehlung, der sich eine Arbeitnehmerin mit einem „CDD“, datiert vom 8. Januar 2016, schuldig gemacht haben sollte. Statt den Vertrag sofort zu beenden, bevorzugte er, zunächst eine Untersuchung durchführen zu lassen. In der Zwischenzeit lief der Zeitarbeitsvertrag aus. Der Arbeitgeber schloss daraufhin einen neuen Zeitvertrag mit der Beschuldigten ab, den er jedoch, als ihm das definitive Untersuchungsergebnis vorlag, wegen der im ersten Vertragsverhältnis begangenen Verfehlungen der Arbeitnehmerin abbrach.
Dieser Abbruch wurde von dem angerufenen Kassationsgericht mit Urteil vom 15. März 2023 als missbräuchlich angesehen. Nach Ansicht des Gerichtes hätte danach das vorgeworfene Fehlverhalten, das den vorzeitigen Abbruch des ersten Zeitarbeitsvertrages rechtfertigen sollte, während der Laufzeit dieses Vertrages angeordnet werden müssen. Soweit aber der erste Zeitarbeitsvertrag, in dem das Fehlverhalten begangen wurde, nicht abgebrochen, sondern zu Ende geführt wurde, ist es laut Kassationsgerichtsurteil danach zu spät, noch Sanktionen auszusprechen.
Wenn also der Arbeitgeber, wie in dem vorliegenden Fall, mit dem Arbeitnehmer einen neuen „CDD“ abschließt, sei es, weil er noch keine Maßnahme gegen die Verfehlungen ergriffen oder auch weil er davon noch keine Kenntnis erlangt hat, so kann er auch danach nicht den neuen „CDD“ als Bestrafung für Verfehlungen, die im ersten „CDD“ begangen wurden, vorzeitig beenden.