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VERKAUF DER ZAHLUNGSUNFÄHIGEN TOCHTERGESELLSCHAFT

Schadensersatzpflicht der Muttergesellschaft gegenüber den entlassenen Arbeitnehmern? Eine Muttergesellschaft verkaufte die Gesamtheit der Anteile an ihrer Tochter, über die einen Monat später das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Als Datum für die Zahlungsunfähigkeit wurde ein Zeitpunkt vor dem Verkauf festgelegt. Die entlassenen Mitarbeiter erhoben Schadensersatz bei der Muttergesellschaft und forderten Ausgleich für den Verlust ihrer Arbeitsplätze.

Hierzu führten sie an, die Mutter habe sich durch den Verkauf ihrer zahlungsunfähigen Tochter, ohne die Realisierungschancen des Vorhabens des Aufkäufers geprüft zu haben, schadensersatzpflichtig gemacht.

Das angerufene Kassationsgericht verwarf mit Urteil vom 1. März 2023 die Klage. Nach Auffassung des Gerichtes bestanden weder eine Gesetzesgrundlage noch irgendwelche Rechtsprinzipien, die eine Muttergesellschaft, die die Anteile ihrer in Zahlungsunfähigkeit befindenden Tochter veräußert, verpflichteten, vor der Abtretung das Projekt des Übernehmers hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und finanziellen Realisierungschance zu überprüfen.

Das vorliegende Urteil, das erstmalig zu einer solchen Frage Stellung bezog, betraf nur die Haftung einer veräußernden Muttergesellschaft gegenüber den Arbeitnehmern ihrer verkauften Tochter. Der Aspekt, dass der Vertrag zwischen Verkäufer und Erwerber einer zahlungsunfähigen Gesellschaft unter gewissen Voraussetzungen annulliert werden kann, stand nicht zur Debatte.

Das Kassationsgericht entschied klar, dass dem Veräußerer der Verkauf seiner sich in finanziellen Schwierigkeiten befindenden Tochtergesellschaft nicht vorgeworfen werden kann. Er war deshalb auch schon gar nicht verpflichtet, das Übernahmeprojekt des Erwerbers und dessen Zukunftsaussichten zu überprüfen. Ein Schadensanspruch der in der Folge entlassenen Arbeitnehmer wegen eines solchen Nichthandelns war deshalb auch ausgeschlossen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass damit jedoch nicht jegliche Haftung der Muttergesellschaft gegenüber den entlassenen Arbeitnehmern ausgeschlossen werden kann. Sie könnte sich u.a. wegen einer unzureichenden Überwachung der Tochter und der sich daraus resultierenden Auflösung, die zur Entlassung von Arbeitnehmern führte, ergeben.