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ILLEGALE NUTZUNG VON GIFTSTOFFEN STELLT EINEN VERSTOSS GEGEN DIE MENSCHENWÜRDE DES ARBEITNEHMERS DAR

Eine Ausweitung des Asbestverbotes Eine Verwendung von Asbest ist seit 1997 verboten. Eine Gesellschaft des Chemiebereichs erhielt eine Ausnahmegenehmigung für die weitere Nutzung von Asbest bis Ende 2001. Ohne das Personal darüber zu informieren, erfolgte unrechtmäßig auch noch in der Periode 2002 bis 2005 eine weitere Verwendung.

Zwei Mitarbeiter, die während mehrerer Jahre in dem Unternehmen arbeiteten, versuchten, eine Entschädigung für die verbotene Asbestnutzung in der fraglichen Zeit zu erhalten. Sie konnten jedoch keinen Schadensersatzanspruch wegen „verursachter Angstzustände“ („préjudice d’anxiété“) geltend machen, da eine mögliche Klage bereits verjährt war.

Das Kassationsgericht, Urteil vom 8. Februar 2023, sprach ihnen trotzdem einen Schadensersatzanspruch zu, der jedoch auf einer anderen Rechtsgrundlage basierte. Dabei wurde zum ersten Mal vom Kassationsgericht die illegale Nutzung einer giftigen Substanz als ein Verstoß gegen die Menschenwürde des Arbeitnehmers charakterisiert und ihm eine spezifische Wiedergutmachung zugestanden.

Die betroffenen Arbeitnehmer konnten somit unter diesem Titel ihren Schadensersatzanspruch rechtfertigen.