NICHTVORLIEGEN EINES MOBBINGTATBESTANDES
Der Arbeitgeber ist zu Präventivmaßnahmen verpflichtet
Der Arbeitgeber ist zu Präventivmaßnahmen verpflichtet
Beweisführung auf der Basis des Personalregisters des Unternehmens
Nur bei einer spontanen Erklärung möglich
Keine generelle Warnpflicht der Bank
Kein Grund für ein Geschäftsausübungsverbot
Die Einhaltung der Veröffentlichungsformalitäten ist hiervon unabhängig