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EIN EINSEITIGES VERKAUFSVERSPRECHEN („PROMESSE DE VENTE“) IST FÜR DEN VERKÄUFER BINDEND

Abweichende Vertragsvereinbarungen sind jedoch möglich Kann ein einseitig abgegebenes Verkaufsversprechen („promesse de vente“) über eine Immobilie, noch bevor der Begünstigte das Angebot annimmt, vom Versprechenden (Verkäufer) noch zurückgenommen werden? Oder ist der Begünstigte berechtigt, den Verkauf der Immobilie zu erzwingen, oder kann er zumindest einen Schadensersatzanspruch geltend machen?

Auf der Basis von Art. 1124 des Zivilgesetzbuches („code civil“) hatte die dritte Zivilrechtskammer des Kassationsgerichts in 2021 entschieden, dass der Begünstigte in einem solchen Fall berechtigt war, den Verkauf zu erzwingen.

Die Handelskammer des Kassationsgerichts übernahm mit Urteil vom 15. März 2023 diese Rechtsprechung: Der Versprechende (Verkäufer) verpflichtete sich danach, definitiv zu verkaufen und konnte sich davon nicht befreien, selbst wenn die dem Begünstigten eingeräumte Optionsfrist noch bestand, außer es wurde eine abweichende Regelung hierzu vereinbart.