Holdinggesellschaften in Deutschland und Frankreich
Teil 1: Struktur, Rechtsform, Finanzierung und strategische Funktion
Holdinggesellschaften spielen sowohl in Deutschland als auch in Frankreich eine zentrale Rolle bei der Strukturierung von Unternehmensgruppen, Familienvermögen und Beteiligungsportfolios.
Obwohl die wirtschaftliche Zielsetzung häufig vergleichbar ist, unterscheiden sich die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in beiden Ländern zum Teil deutlich.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen praxisnahen Überblick über die wesentlichen rechtlichen und steuerlichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Holdingstrukturen in Deutschland und Frankreich.
Welche Rechtsformen kommen in Betracht?
In Deutschland werden insbesondere die GmbH, die GmbH & Co. KG sowie – wesentlich seltener – die AG genutzt. Die GmbH ist in der Praxis die häufigste Rechtsform für Holdingstrukturen. Sie bietet eine Haftungsbeschränkung, eine flexible interne Organisation und ist sowohl für operative Gruppen als auch für Beteiligungsstrukturen geeignet.
Die GmbH & Co. KG kann insbesondere für familien- oder vermögensbezogene Strukturen interessant sein.
Die AG ist dagegen stark formalisiert und eignet sich vor allem für größere Unternehmensstrukturen.
In Frankreich werden Holdinggesellschaften häufig als SAS (Société par Actions Simplifiée), SARL (Société à Responsabilité Limitée), SA (Société Anonyme) oder seltener Société Civile ausgestaltet.
Besonders beliebt ist die SAS (die in etwa einer AG mit flexiblerer Leitungsstruktur entspricht), da sie eine große gesellschaftsrechtliche Flexibilität bietet. Die Gesellschafter können die Entscheidungsprozesse, Leitungsorgane und Übertragungsregeln weitgehend frei in der Satzung gestalten.
Die SARL (entspricht in etwa einer GmbH) ist ebenfalls eine klassische Form für kleinere oder familiengeführte Strukturen. Sie bietet eine Haftungsbeschränkung, ist jedoch stärker gesetzlich geregelt als die SAS.
Für größere Strukturen kann auch die SA (entspricht in etwa einer AG) in Betracht kommen, wobei sie wegen ihrer strengeren Organisationsvorgaben eher für größere Unternehmensgruppen geeignet ist.
Besonders interessant ist der Vergleich zwischen der deutschen GmbH und der französischen SAS. Beide Rechtsformen bieten eine erhebliche Flexibilität und eine Haftungsbeschränkung. Die SAS bietet den Gesellschaftern eine besondere Flexibilität bei der Festlegung von Entscheidungsprozessen, Leitungsstrukturen und Übertragungsregeln; insoweit ist die deutsche GmbH ihr in gewissem Maße vergleichbar. Gleichwohl lassen sich einige strukturelle Unterschiede zwischen beiden Rechtsformen feststellen, etwa beim Mindestkapital: Während die SAS grundsätzlich kein Mindestkapital erfordert, beträgt das Mindeststammkapital der GmbH 25.000 €, wovon bei Gründung mindestens die Hälfte in Höhe von 12.500€ aufzubringen ist.
Passive Holding oder aktive Management-Holding: Wo liegt der Unterschied?
Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich ist die Unterscheidung zwischen einer passiven und einer aktiven Holding von erheblicher praktischer Bedeutung.
- Eine passive Holding beschränkt sich auf das Halten von Beteiligungen und die Vereinnahmung von Dividenden oder Zinsen. Sie greift nicht aktiv in die Geschäftsführung ihrer Tochtergesellschaften ein.
- Eine aktive Holding oder “Management-Holding” übernimmt dagegen eine tatsächliche Leitungsfunktion innerhalb der Gruppe. Sie beteiligt sich an der Konzernpolitik, kontrolliert ihre Tochtergesellschaften und kann diesen außerdem beispielsweise administrative, rechtliche, buchhalterische, finanzielle oder technische Dienstleistungen erbringen.
Der Nachweis der aktiven Rolle der Holding ist sowohl in Deutschland als auch in Frankreich besonders wichtig. Die konkreten Anforderungen sind dabei landes- und gesellschaftsformspezifisch. Die Behörden prüfen in beiden Ländern einzelfallbezogen, ob die Holding ihre Führungsfunktion tatsächlich ausübt bzw. ihre Dienstleistungen tatsächlich erbringt oder ob diese nur formal in Verträgen vorgesehen ist. Entscheidend ist daher nicht nur die Dokumentation, sondern auch die tatsächliche Umsetzung.
So kann beispielsweise eine GmbH & Co. KG ihre eigene gewerbliche Tätigkeit und damit ihre Eignung als Organträgerin durch die Wahrnehmung einer aktiven Managementfunktion innerhalb der Gruppe begründen. Eine GmbH & Co KG als lediglich passive Beteiligungsholding kommt hingegen grundsätzlich nicht als Organträgerin in Betracht.
Substanzanforderungen: Welche Anforderungen gelten in Deutschland und Frankreich?
Neben der Wahl der passenden Rechtsform spielt auch die tatsächliche Substanz der Holdinggesellschaft eine zentrale Rolle. Dies gilt sowohl in Deutschland als auch in Frankreich, insbesondere wenn die Holding grenzüberschreitend eingesetzt wird oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen soll.
Eine Holdinggesellschaft sollte nicht nur formal bestehen, sondern auch über eine gewisse wirtschaftliche und organisatorische Eigenständigkeit verfügen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Struktur als künstlich oder missbräuchlich einstuft.
In Deutschland gewinnt die Substanzfrage zunehmend an Bedeutung. Eine Holding sollte über einen angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb, eigene Entscheidungsstrukturen und eine tatsächliche wirtschaftliche Funktion verfügen. Zwar existiert keine allgemeine, starre Substanzanforderung für Holdinggesellschaften. Allerdings kann eine Struktur steuerlich versagt werden, z.B. wenn sie als Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO qualifiziert wird. Bei grenzüberschreitenden Zahlungen, z.B. von Dividenden, kann zudem die spezielle Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG relevant werden, wenn Quellensteuervorteile beansprucht werden.
Auch in Frankreich ist die Frage der Substanz insbesondere im Zusammenhang mit der Befreiung von Quellensteuern oder der Anerkennung der Holding als aktive Management-Holding relevant. Darüber hinaus spielt sie auch unter dem Gesichtspunkt des “abus de droit” (Rechtsmissbrauch) gemäß Artikel L. 64 Livre des Procédures fiscales eine wichtige Rolle. Holdingstrukturen können kritisch betrachtet werden, wenn sie keine ausreichende wirtschaftliche Substanz aufweisen oder im Wesentlichen nur zur Erlangung steuerlicher Vorteile errichtet wurden. Entscheidend ist dabei, ob die Holding tatsächlich eine Leitungs-, Verwaltungs- oder Finanzierungsfunktion innerhalb der Gruppe ausübt. Wichtige Kriterien sind insbesondere eine tatsächliche Tätigkeit, personelle und materielle Mittel, autonome Entscheidungsprozesse sowie kein Vorliegen einer bloßen Briefkastengesellschaft.
Die Bedeutung der Substanzanforderungen ist daher in beiden Ländern hoch, ihre Funktion unterscheidet sich jedoch teilweise: Während sie in Deutschland vor allem der Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen dient, ist sie in Frankreich häufig bereits für die Einordnung und Anerkennung der Holdingstrukturen maßgeblich.
Praktisch bedeutet dies, dass eine Holdinggesellschaft idealerweise über folgende Elemente verfügen sollte: eine tatsächliche Geschäftsleitung, nachvollziehbare Entscheidungsprozesse, eigene Bankkonten und Buchhaltung, eine klare Dokumentation ihrer Funktion innerhalb der Gruppe, gegebenenfalls eigenes Personal oder zumindest ausreichende administrative Mittel, sowie eine aktive Rolle bei der Verwaltung, Finanzierung oder strategischen Steuerung der Beteiligungen.
Der Umfang der erforderlichen Substanz hängt dabei stark von der konkreten Funktion der Holding ab. Eine sorgfältige Dokumentation der Funktionen, Entscheidungswege und wirtschaftlichen Gründe ist daher unerlässlich.
Finanzierung der Holdingstruktur: Welche Möglichkeiten bestehen?
Die Finanzierung einer Holdingstruktur kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. In Betracht kommen insbesondere eine Finanzierung durch Eigenkapital, durch Fremdkapital oder hybride Finanzierungsformen wie Mezzanine-Finanzierungen.
Bei einer Finanzierung durch Eigenkapital stellen die Gesellschafter der Holding Mittel, etwa durch Einlagen in das Stamm- oder Grundkapital, durch sonstige Kapitalzuführungen oder durch den Einsatz eigener Mittel (verfügbare Liquidität des Unternehmens, Gewinne) zur Verfügung. Diese Form der Finanzierung stärkt die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft, führt jedoch grundsätzlich nicht zu steuerlich abzugsfähigen Finanzierungskosten.
Alternativ kann die Holdingstruktur durch Fremdkapital finanziert werden, etwa durch Bankdarlehen oder Gesellschafterdarlehen. In diesem Fall können die anfallenden Zinsen grundsätzlich als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sein. Der Zinsabzug kann jedoch durch steuerliche Vorschriften, insbesondere durch Regelungen zur Zinsschranke oder zur Angemessenheit von Zinsen bei verbundenen Unternehmen, eingeschränkt werden.
Daneben kommen auch Mezzanine-Finanzierungen in Betracht. Dabei handelt es sich um Finanzierungsformen, die Elemente von Eigen- und Fremdkapital verbinden und wirtschaftlich zwischen vorrangigem Fremdkapital und Eigenkapital stehen. In der Praxis kann dies insbesondere in Form einer nachrangigen Mezzanine-Darlehensfinanzierung erfolgen. Diese ist häufig nicht oder nur begrenzt besichert und wird erst nach vollständiger Bedienung der vorrangigen sogenannten Senior Debt zurückgeführt. Aufgrund dieses erhöhten Risikos ist die Vergütung einer Mezzanine-Finanzierung regelmäßig höher als bei klassischen Bankdarlehen.
Solche Finanzierungen werden insbesondere im Rahmen von sog. Leveraged Buyout („LBO“) -Strukturen eingesetzt. Dabei finanziert eine Holdinggesellschaft den Erwerb einer Zielgesellschaft ganz oder teilweise durch Fremdkapital. Die Zins- und Tilgungsleistungen werden anschließend aus den von der Zielgesellschaft ausgeschütteten Liquiditätsüberschüssen bedient, wobei die Rückzahlung der Mezzanine-Finanzierung häufig erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Beteiligung, erfolgt.
Wirtschaftlich können Mezzanine-Finanzierungen eine größere Flexibilität bieten. Steuerlich müssen sie jedoch sorgfältig eingeordnet werden, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Vergütungen als abzugsfähige Zinsen oder als nicht abzugsfähige Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.
Praktische Empfehlung
Wer eine Holdingstruktur in Deutschland oder Frankreich errichten möchte, sollte nicht nur die Rechtsform, sondern vor allem die tatsächliche Funktion der Holding klären:
- Soll die Holding lediglich Beteiligungen halten?
- Soll sie Finanzierungsfunktionen übernehmen?
- Soll sie strategische Leitungsaufgaben ausüben?
- Sollen Dienstleistungen an Tochtergesellschaften erbracht werden?
- Welche Finanzierungsform ist für die Holdingstruktur am besten geeignet?
Diese Fragen sind entscheidend für die rechtliche und steuerliche Behandlung der Holding.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Wahl der geeigneten Holdingstruktur, bei der Gestaltung der Satzung, bei der Aufsetzung der erforderlichen Dokumentation sowie bei der Prüfung grenzüberschreitender Beteiligungsstrukturen zwischen Deutschland und Frankreich.
| Thema | Deutschland | Frankreich | Praktische Bedeutung |
| Rechtsform | Häufige Formen: GmbH, GmbH & Co. KG, AG. Die GmbH ist die typische Holdingform. | Häufige Formen : SAS, SARL, SA, société civile. | Die Rechtsform sollte nach Größe, Gesellschafterstruktur, Haftung, Geschäftsführung und wirtschaftlicher Zielsetzung gewählt werden. |
| Passive Holding | Beschränkt sich auf das Halten von Beteiligungen und den Bezug von Dividenden oder Zinsen.
Vergleichbar mit einer Finanzholding, die Beteiligungen hält und verwaltet. |
Eine passive Holding wird steuerlich anders behandelt als eine aktive Management-Holding. | |
| Management-Holding | Übt eine tatsächliche Leitungsfunktion aus und kann Dienstleistungen an Gruppengesellschaften erbringen: greift strategisch, organisatorisch oder operativ in die Leitung der Tochtergesellschaften ein. | Die tatsächliche Umsetzung ist entscheidend: Verträge allein reichen nicht aus. | |
| Substanz | Besonders relevant bei grenzüberschreitenden Strukturen (z.B. § 42 AO und § 50d Abs. 3 EStG). | Besonders relevant für Quellensteuerbefreiungen, Management-Holding-Qualifikation und Missbrauchsprüfung. | Die Holding sollte wirtschaftliche Realität, Entscheidungsautonomie und nachvollziehbare Funktionen aufweisen. |
| Finanzierung | Eigenkapital stärkt die Kapitalbasis, Fremdkapital kann zu abzugsfähigen Zinsen führen, Mezzanine bietet Flexibilität. | Die Finanzierungsstruktur beeinflusst Steuerbelastung, Zinsabzug, Liquidität und Gruppenorganisation. | |
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