Forderungsverzicht mit Besserungsschein in Frankreich: steuerliche Behandlung neu geklärt
Ein Forderungsverzicht innerhalb einer Unternehmensgruppe kann helfen, eine Tochtergesellschaft in einer angespannten Finanzlage zu entlasten. In Frankreich wird ein solcher Verzicht häufig mit einer sogenannten „clause de retour à meilleure fortune“ verbunden. Sie entspricht funktional einem Forderungsverzicht mit Besserungsschein: Verbessert sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners nach den vertraglich festgelegten Kriterien, lebt eine Zahlungsverpflichtung wieder auf. Mit einer Entscheidung vom 7. Juli 2026 (Conseil d’État, Nr. 506015) hat der französische Staatsrat die steuerliche Behandlung einer solchen Rückzahlung präzisiert. Die Kernaussage lautet: Wurde der ursprüngliche Forderungsverzicht beim Gläubiger steuerlich nicht abgezogen, ist die aufgrund des Besserungseintritts entstehende Forderung grundsätzlich nicht als steuerpflichtiger Ertrag zu behandeln.
Wie funktioniert ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein in Frankreich?
Beim Forderungsverzicht verzichtet der Gläubiger zunächst auf eine bestehende Forderung gegenüber dem Schuldner. Im Konzern betrifft dies häufig Forderungen einer Muttergesellschaft gegenüber einer Tochtergesellschaft.
Eine „clause de retour à meilleure fortune“ sieht vor, dass der Schuldner später wieder Zahlungen leisten muss, wenn seine wirtschaftliche Lage die im Vertrag festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Für die französische steuerliche Behandlung sind damit zwei Zeitpunkte voneinander zu unterscheiden:
- der ursprüngliche Forderungsverzicht;
- der spätere Eintritt des Besserungsfalls.
Diese beiden Vorgänge dürfen steuerlich nicht getrennt voneinander betrachtet werden.
Conseil d’État vom 7. Juli 2026: der Grundsatz
Nach der Entscheidung des Conseil d’État entsteht beim Eintritt der vertraglich definierten Besserungsbedingungen beim ursprünglichen Gläubiger eine neue Forderung.
Diese Forderung stellt nach den allgemeinen französischen Gewinnermittlungsregeln grundsätzlich einen steuerpflichtigen Ertrag dar.
Der Conseil d’État macht hiervon aber eine Ausnahme: Wurde der ursprüngliche Forderungsverzicht nicht vom steuerpflichtigen Ergebnis des Gläubigers abgezogen, darf auch die spätere Forderung aus dem Besserungsfall insoweit nicht besteuert werden.
Kein ursprünglicher Steuerabzug, keine spätere Besteuerung
Die vom Conseil d’État aufgestellte Systematik lässt sich vereinfacht wie folgt zusammenfassen:
Ursprünglicher Forderungsverzicht steuerlich abgezogen → Ertrag aus dem Besserungsschein grundsätzlich steuerpflichtig
Ursprünglicher Forderungsverzicht steuerlich nicht abgezogen → Ertrag aus dem Besserungsschein grundsätzlich nicht steuerpflichtig
Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn die steuerliche Nichtabziehbarkeit des ursprünglichen Forderungsverzichts erst aufgrund einer späteren steuerlichen Berichtigung feststeht.
Der Conseil d’État begründet dieses Ergebnis mit der steuerlichen Neutralität der beiden zusammenhängenden Vorgänge.
Was gilt bei einem nur teilweise abgezogenen Forderungsverzicht?
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn der ursprüngliche Forderungsverzicht nur teilweise steuerlich abzugsfähig war.
Auch die französische Finanzverwaltung geht davon aus, dass beim Eintritt des Besserungsfalls nur der Teil steuerpflichtig sein soll, der dem ursprünglich steuerlich abgezogenen Betrag entspricht.
Bei einer teilweisen Rückzahlung ist daher nicht automatisch der gesamte Rückzahlungsbetrag steuerpflichtig. Die steuerliche Behandlung muss anhand des ursprünglichen Forderungsverzichts und des tatsächlich berücksichtigten Abzugs ermittelt werden.
Beispiel
Eine Muttergesellschaft verzichtet gegenüber ihrer französischen Tochtergesellschaft auf eine Forderung von 1 Mio. Euro und vereinbart einen Besserungsschein.
Wurde der Forderungsverzicht beim Gläubiger steuerlich vollständig abgezogen und treten später die Bedingungen des Besserungsscheins ein, ist die hieraus entstehende Forderung grundsätzlich steuerpflichtig.
Wurde der ursprüngliche Verzicht steuerlich nicht zum Abzug zugelassen, spricht die Entscheidung des Conseil d’État dafür, dass die spätere Forderung insoweit nicht zu versteuern ist.
Welche Folgen hat die Entscheidung für deutsche Unternehmensgruppen in Frankreich?
Für deutsche Konzerne mit Tochtergesellschaften oder anderen Konzerngesellschaften in Frankreich ist vor allem die Dokumentation relevant.
Beim Eintritt eines Besserungsfalls sollte nicht nur der aktuelle Buchungsvorgang geprüft werden. Das Unternehmen muss nachvollziehen können, wie der ursprüngliche Forderungsverzicht steuerlich behandelt wurde.
Zu prüfen sind insbesondere:
- der Vertrag über den ursprünglichen Forderungsverzicht;
- die Voraussetzungen der Besserungsklausel;
- die damalige steuerliche Behandlung;
- außerbilanzielle Hinzurechnungen oder Abzüge;
- Ergebnisse früherer Betriebsprüfungen und steuerlicher Berichtigungen;
- die Zuordnung bei nur teilweise abzugsfähigen Forderungsverzichten.
Gerade bei länger zurückliegenden konzerninternen Finanzierungen kann die Rekonstruktion dieser Informationen aufwendig sein.
Welche Punkte sind für Wirtschaftsprüfer und Abschlussprüfer relevant?
Die handels- oder bilanzrechtliche Erfassung einer Forderung aus dem Eintritt des Besserungsfalls beantwortet noch nicht die Frage nach ihrer steuerlichen Behandlung.
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses und der Steuerpositionen kann daher die Historie des ursprünglichen Forderungsverzichts relevant werden. Frühere außerbilanzielle Korrekturen oder steuerliche Prüfungsfeststellungen können Auswirkungen auf die heutige Steuerposition haben.
Unsere Experten im Bereich Wirtschaftsprüfung & Audit begleiten deutsche und internationale Unternehmen in Frankreich bei Fragen zur Verlässlichkeit ihrer Finanzinformationen, zur Abschlussprüfung und zu grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Forderungsverzicht auch gesellschaftsrechtlich und vertraglich prüfen
Ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein ist nicht nur ein steuerliches Thema. Die rechtliche Ausgestaltung der Vereinbarung legt fest, wann der Besserungsfall eintritt, wie sich die neue Zahlungsverpflichtung berechnet und welche Rechte die beteiligten Gesellschaften haben.
Bei konzerninternen Forderungsverzichten sollten steuerliche, gesellschaftsrechtliche und bilanzielle Folgen daher aufeinander abgestimmt werden.
Die Anwälte von Coffra group begleiten Unternehmen im Gesellschaftsrecht unter anderem bei Finanzierungsfragen, Umstrukturierungen und laufenden gesellschaftsrechtlichen Vorgängen.
Für die steuerliche Analyse und die Abstimmung mit der französischen Finanzverwaltung stehen unsere Experten im Bereich Steuerrecht und Steuerexpertise zur Verfügung.
Fazit: Die steuerliche Historie des Forderungsverzichts ist maßgeblich
Die Entscheidung des Conseil d’État vom 7. Juli 2026 schafft mehr Klarheit für Forderungsverzichte mit Besserungsschein in Frankreich.
Für den Gläubiger reicht es beim Eintritt des Besserungsfalls nicht aus, allein die neu entstandene Forderung zu betrachten. Maßgeblich ist auch, wie der ursprüngliche Forderungsverzicht steuerlich behandelt wurde.
Für Unternehmen bedeutet dies: Verträge, Steuererklärungen, außerbilanzielle Korrekturen und Ergebnisse früherer Betriebsprüfungen sollten zusammen betrachtet und dauerhaft dokumentiert werden.
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