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EINTRITT IN DEN RUHESTAND

Aufkündigung des Arbeitsvertrags damit gegenstandslos

Ein Arbeitnehmer klagte am 21. August 2014 vor dem Arbeitsgericht auf Aufkündigung seines Arbeitsvertrages. In der Zwischenzeit, am 1. Januar 2019, machte er seine Rentenansprüche geltend.

Das Berufungsgericht gab mit Wirkung zum 1. Januar 2019 der Forderung auf Beendigung des Arbeitsvertrages wegen schwerer Fehler des Arbeitgebers statt.

Die Entscheidung wurde vom Kassationsgericht mit Urteil vom 27. März 2024 aufgehoben. Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass die Klage auf eine gerichtliche Vertragsbeendigung durch den Renteneintritt gegenstandslos geworden war – so auch die ständige Rechtsprechung (Urteil des Kassationsgerichtes vom 12. April 2005). Dasselbe gilt bei einer einvernehmlich abgeschlossenen Vertragsbeendigung sowie bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer. Auch wenn dem Arbeitnehmer der Weg einer gerichtlichen Vertragsaufhebung verschlossen ist, besteht für ihn weiterhin die Möglichkeit, einen Ersatz wegen des erlittenen Schadens, der ihm durch die Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Arbeitgebers zugefügt wurde, geltend zu machen.