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EIN ARBEITGEBER UNTERLÄSST, DIE URLAUBSPERIODE IM UNTERNEHMEN FESTZULEGEN

Die Untätigkeit rechtfertigt nicht den unangekündigten Urlaubsantritt des Arbeitnehmers. Es obliegt dem Arbeitgeber, soweit keine Tarifvertrag etwas anderes bestimmt, die Urlaubsperiode festzulegen und den Beginn für jeden Arbeitnehmer zu regeln. Dies ist jedem Mitarbeiter einen Monat vor seinem Urlaubsantritt mitzuteilen („Code du travail“ Art. L 3141-13/15/16).

Im vorliegenden Sachverhalt war der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Ein Mitarbeiter hatte deshalb ohne Anfrage bzw. ohne seinen Arbeitgeber vorher davon in Kenntnis zu setzen seinen Urlaub während des Monats August genommen.

Nach seiner Rückkehr wurde ihm wegen schweren Fehlverhaltens gekündigt.

Das angerufene Berufungsgericht erachtete, dass aufgrund der Untätigkeit des Arbeitgebers eine Entlassung wegen schweren Fehlverhaltens nicht gerechtfertigt war, aber nichtsdestotrotz der Arbeitnehmer einen Fehler begangen hatte und seine Kündigung somit berechtigt war.

Die Entscheidung wurde durch das Urteil des Kassationsgerichts vom 13. Dezember 2023 bestätigt. Der Arbeitgeber musste deshalb die gesetzlich vorgesehene Kündigungsentschädigung zahlen, wohingegen die Entlassung als berechtigt anerkannt wurde.

Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn der Arbeitnehmer die gewünschte Urlaubszeit vorher seinem Arbeitgeber angezeigt hätte. In einem solchen Falle war das Gericht der Meinung, dass das Nichttätigwerden des Arbeitgebers, verbunden mit dem Wunsch des Arbeitnehmers, das Unternehmen nicht vor vollendete Tatsache zu stellen, den Kündigungsweg ausgeschlossen hätte. Dabei wäre die fehlende Antwort des Arbeitgebers – so das Gericht – als eine implizite Zustimmung zu betrachten.