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VORÜBERGEHENDE BESTELLUNG EINES GERICHTLICHEN MANDATSTRÄGERS

Das Gesellschaftskapital einer „SARL“ (GmbH) wurde mehrheitlich von einer Gesellschaft und minderheitlich von einem natürlichen Gesellschafter, der gleichzeitig Geschäftsführer der „SARL“ war, gehalten.

Die „SARL“ befand sich im Streit mit ihren Lieferanten, die gleichzeitig Tochtergesellschaften des Mehrheitsgesellschafters waren. Der Mehrheitsgesellschafter forderte die Bestellung eines neuen Geschäftsführers, um den bestehenden Rechtsstreit zu beenden. Zwecks Abwendung dieses Verfahrens beantragte der Minderheitsgesellschafter im Eilverfahren („procédure de référé“) die gerichtliche Bestellung eines Mandatsträgers, um die „SARL“ vor Gericht zu vertreten.

Das Berufungsgericht verwarf die Klage. Seiner Auffassung nach lag keine Gefährdung des Unternehmens vor, selbst wenn ein neuer Geschäftsführer den Rechtsstreit nicht beendete. Ebenfalls würde die mangelnde Einigkeit zwischen den beiden Gesellschaftern die gesellschaftsrechtlichen Interessen des Unternehmens nicht bedrohen.

Die Entscheidung wurde durch das Urteil des Kassationsgerichts vom 21. September 2022 berichtigt.

Ein Mandatsträger kann bestellt werden, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für die Gesellschaft besteht und auch wenn ihr normaler Geschäftsablauf uneingeschränkt möglich ist.