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VOM PÄCHTER ZU TRAGENDE BELASTUNGEN

Eindeutige Vertragsbedingungen sind hierzu Voraussetzung Seit 5. November 2014 sind alle Großreparaturen vom Verpächter zu übernehmen Der Pachtvertrag mit einem seit 2009 in einem Einkaufszentrum befindlichen Unternehmen sah vor, dass der Pächter für Reparaturen und Erneuerungen von Einrichtungen innerhalb des Zentrums mitaufzukommen habe.

Auf dieser Grundlage wurde er verurteilt, einen Teil der Kosten der Dacharbeiten und für die Klimaanlage des Zentrums zu übernehmen.

Das Kassationsgericht, Urteil vom 16. März 2023, berichtigte die Entscheidung. Die Reparaturen außer den normalen, dem Pächter zuzurechnenden Unterhaltsaufwendungen, sind vom Verpächter zu tragen, soweit sie die Struktur und den Bestand des Gebäudes betreffen. Der Verpächter kann diesen Aufwand nur dann auf den Pächter abwälzen, soweit dies durch klare sowie präzise Vertragsbestimmungen, deren Tragweite einschränkend auszulegen ist, vereinbart wurde.

Das Kassationsgericht kam in dem vorstehenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Beitrag des Pächters für die Dachreparaturen im vorliegenden Pachtvertrag nicht ausreichend klar festgelegt worden war. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass alle seit dem 5. November 2014 abgeschlossenen oder erneuerten Pachtverträge die Übernahme von Großreparaturen durch den Pächter verbieten.