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VERZICHT AUF EIN GESELLSCHAFTERVERRECHNUNGSKONTO

Ohne Nachweis ihrer kommerziellen Ausrichtung ist eine Finanzhilfe steuerlich nicht abzugsfähig Eine „SAS“ (vereinfachte Aktiengesellschaft“), die einen Supermarkt betrieb, hielt eine Tochtergesellschaft, die eine „SNC“ (offene Handelsgesellschaft) gründete, um einen kleinen Supermarkt („supérette“) in derselben Stadt zu führen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der „SAS“ wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit des Forderungsverzichtes, den Letztere auf ihr Gesellschafterverrechnungskonto bei der „SNC“ für das Geschäftsjahr 2013 ausgesprochen hatte, versagt.

Das Oberverwaltungsgericht („CAA“) Nantes führte in seiner Urteilsbegründung vom 13. Januar 2013 u.a. aus, dass die „SAS“ nicht Muttergesellschaft der „SNC“ war, sondern nur einen zeitlich begrenzten Nießbrauch an den Anteilen dieser Gesellschaft („SNC“) hielt. Darüber hinaus bestanden nur geringe Handelsbeziehungen im Hinblick auf die Umsätze der „SNC“ im Geschäftsjahr 2013. Der zugunsten der „SNC“ ausgesprochene Verzicht auf das Gesellschafterverrechnungskonto erlaubte, die Anteile dieser Gesellschaft („SNC“) bei ihrer Mutter aufzuwerten und damit indirekt auch die der eigenen Anteile der „SAS“.

Das Oberverwaltungsgericht Nantes kam schließlich zu dem Ergebnis, dass keine Elemente vorgelegt werden konnten, die gerechtfertigt hätten, durch den Forderungsverzicht einen Einfluss auf die kommerziellen Aktivitäten der „SAS“ ausgeübt zu haben. Der Verzicht diente nur dazu, indirekt ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft abzusichern und die Finanzsituation der „SNC“ zu sanieren. Ein solcher Verzicht betrifft die steuerliche Kategorie der allgemeinen Finanzhilfen gemäß Art. 39,13 („CGI“) (Steuergesetzbuch) und ist steuerlich nicht abzugsfähig.