VERWEIGERUNG EINES ZEITERFASSUNGSSYSTEMS UNTER ZUHILFENAHME EINER ELEKTRONISCHEN ORTUNG
Ein Unternehmer installierte auf der Basis einer Kollektivvereinbarung mit den Arbeitnehmern ein Aufzeichnungssystem und eine Zeitkontrolle der Zeitungsausträger unter Zuhilfenahme einer örtlichen Verfolgung ihres Arbeitsverlaufes. Einer der von dieser Neuerung betroffenen Arbeitnehmer, Mitglied der Personalvertretung, verweigerte, das neue System anzunehmen. Infolge eines sich mit dem Arbeitgeber entwickelten Konflikts über diese Frage nahm er die Beendigung seines Arbeitsvertrages zur Kenntnis und verklagte seinen Arbeitgeber auf die hieraus entstandenen Ansprüche.
Die Klage wurde abgewiesen. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der Arbeitgeber – soweit die Zeitungsausträger in ihrer Arbeitsorganisation nicht völlig frei waren – berechtigt war, das oben beschriebene Kontrollsystem einzurichten.
Das Revisionsgericht verwarf das Urteil und bestätigte den Antrag des Arbeitnehmers, ohne seriösen Rechtsgrund entlassen worden zu sein.
Das Kassationsgericht hob mit Urteil vom 20. März 2024 die Entscheidung der Revisionsinstanz mit der Begründung auf, sie habe sich nicht ausreichend vergewissert, ob nicht andere, weniger übergreifende Systeme und Mittel bestanden hätten, um die Aktivitäten des Arbeitnehmers zu kontrollieren.