VERSCHMELZUNG ZWISCHEN EINER GMBH UND EINER BÜRGERLICH-RECHTLICHEN GESELLSCHAFT
Kein Einspruchsrecht der Gläubiger Den Gläubigern von zwei verschmolzenen Gesellschaften steht, nach Veröffentlichung des Verschmelzungsvorgangs, ein 30 Tage bestehendes Einspruchsrecht zu (Code de commerce Art. R. 236-11). Diese Bestimmung bezieht sich auf Verschmelzungen von Aktiengesellschaften, GmbHs und solchen zwischen beiden Rechtsformen (Code de commerce Art. L 236-8).
Im vorliegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob das Einspruchsrecht auch im Falle einer Verschmelzung einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft mit einer GmbH den Gläubigern beider Gesellschaften zustehe.
„ANSA“, die nationale Vereinigung der französischen Aktiengesellschaften („Association Nationale des Sociétés par Actions“) verneinte in ihrer Stellungnahme Nr. 23-029 vom 5. Juli 2023 die obige Frage. Ihrer Meinung nach sind die Gesetzestexte hierzu ausreichend klar formuliert und beziehen sich nur auf Vorgänge, die zwischen AGs und GmbHs realisiert werden.
Damit ist bei einer Verschmelzung, an der eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft beteiligt ist, nicht auf das ansonsten bestehende 30-Tage-Einspruchsrecht der Gläubiger zu achten.