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VERNEINUNG DER STEUERLICHEN ABZUGSFÄHIGKEIT EINER RÜCKSTELLUNG FÜR DAS AUSFALLRISIKO EINER FORDERUNG

Formale bilanzielle Betrachtungsweise des „Conseil d’Etat“ Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichts („Conseil d’Etat“) vom 20. Februar 2023 zugrunde:

Die Finanzverwaltung verweigerte die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Rückstellung, die eine französische Muttergesellschaft für das Risiko, dass ihre Forderungen gegenüber ihrer deutschen Tochter nicht beglichen würden, gebildet hatte. Die Forderungen resultierten aus verzinslichen Finanzzuschüssen, die der Tochter jedes Jahr, um sich auf dem deutschen Markt besser ausbreiten zu können, gewährt worden waren. Die entsprechenden Beträge wurden auf dem Gesellschafterkonto der Tochter bei der Muttergesellschaft verbucht.

Das Oberverwaltungsgericht Lyon bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, wobei es sich auf Art. 39,13 des französischen Steuergesetzbuches („CGI“) berief. Danach können nur kommerzielle Unterstützungen, die einem Unternehmen gewährt werden, steuerlich abgezogen werden. Lediglich die Tatsache, für die obenstehenden Finanzzuschüsse das Risiko der Uneinbringlichkeit durch die Bildung einer Rückstellung gedeckt zu haben, war nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, um darin eine Unterstützung der Tochter im Sinne des Art. 39,13 zu erblicken und damit als steuerlich abzugsfähig anerkannt zu werden.

Selbst wenn die Muttergesellschaft bereits bei der Verbuchung der Finanzzuschüsse die vermeintliche Absicht hatte, auf die Beträge zu verzichten, änderte dies nichts an der oben ausgeführten Meinung des Gerichts.

Der „Conseil d’Etat“ beschränkte sich in seinem Urteil auf die bilanzielle Behandlung der finanziellen Unterstützungen, ohne auf den zugrundeliegenden Sachverhalt – insbesondere die kommerzielle Zielrichtung der Zinszuschüsse – einzugehen.