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VERJÄHRUNGSFRIST MIT GEWERBLICHEN KUNDEN BETRÄGT FÜNF JAHRE

Laufzeit beginnt tagesgenau mit dem angegebenen Fälligkeitsdatum Soweit es sich um einen gewerblichen Kunden handelt, kann der Lieferant fünf Jahre lang gerichtlich seine Rechnung einklagen („Code de commerce“ Art. L 110-4). Nach Ablauf von fünf Jahren ist jegliche Aktion verjährt. Auch eine begründete Forderung wird vom Gericht nicht mehr zugelassen.

Im vorliegenden Sachverhalt hatte ein Lieferant eine Rechnung mit Datum vom 19. April 2013 ausgestellt. Als Fälligkeit wurde der gleiche Zeitpunkt angegeben. Am 20. April 2018 wurde der Kunde auf Zahlung verklagt. Die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts war die Rechnung ab dem 19. April 2013 fällig, und die Verjährungstrist von fünf Jahren begann tagesgenau mit diesem Datum.

Die Entscheidung wurde vom Kassationsgericht vom 14. Juni 2023 bestätigt.