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UNTERSCHIEDLICHE GEHALTSENTWICKLUNG ZWISCHEN VERGLEICHBAREN ARBEITNEHMERN

Berufserfahrung und unterschiedliche Diplome sind nur bei Einstellung zu berücksichtigen Es gilt grundsätzlich das Prinzip „gleiche Arbeit ist gleich zu entlohnen“. Von diesem Leitsatz kann nur abgewichen werden, wenn objektive, nachvollziehbare Kriterien, die jegliche Diskriminierung ausschließen, vorliegen.

Berufliche Erfahrung und unterschiedliche Diplome dürfen für eine abweichende Entlohnung, so das Kassationsurteil vom 11. Januar 2012, nur zum Zeitpunkt der Einstellung berücksichtigt werden.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt der Entscheidung des Kassationsgerichtes vom 24. Mai 2023 wurde diese Regelung wiederum bestätigt: Zwei Mitarbeiter, eine Frau und ein Mann, waren ungefähr zum gleichen Zeitpunkt von dem Unternehmen eingestellt worden und bekleideten identische Positionen, mit der gleichen Klassifizierung sowie dem gleichen Gehalt. In der Folge erhielt der männliche Mitarbeiter sukzessive Gehaltserhöhungen, aber nicht die Kollegin. Vor dem Arbeitsgericht rechtfertigte der Arbeitgeber diese unterschiedliche Behandlung nicht durch eine qualitativ bessere Arbeitsleistung des männlichen Mitarbeiters, sondern aufgrund von dessen Diplomen und vorausgegangener Berufserfahrung.

Das Kassationsgericht lehnte diese Begründung ab. Eine solche Argumentation hätte eine unterschiedliche Entlohnung nur bei der Einstellung gerechtfertigt, jedoch nicht – wie im vorliegenden Fall – eine so unterschiedliche Gehaltsentwicklung.