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UNPFÄNDBARKEIT DER HAUPTWOHNSITZIMMOBILIE EINES EINZELUNTERNEHMERS

Nachweispflicht der effektiven Nutzung Über das Vermögen eines Einzelunternehmers, der seine Geschäftsaktivität in Guadeloupe ausübte, wurde in 2017 das gerichtliche Liquidationsverfahren eröffnet. Auf Antrag des Liquidators wurde seine im Val-d’Oise gelegene Immobilie versteigert.

Der Einzelunternehmer widersetzte sich dem Verkauf unter Berufung auf die Unpfändbarkeit der Immobilie, da es sich um seinen Hauptwohnsitz handelte. Als Beweis legte er einen Arbeitsvertrag vor, der attestierte, dass er in 2017 Angestellter in der Gemeinde Val-d’Oise gewesen war. Des Weiteren legte er einen in der gleichen Periode mit der Sozialversicherung geführten Briefwechsel, der als Adresse die Immobilie auswies, vor.

Im Gegenzug wurde vom Gericht festgestellt, dass die Wohnsteuer („taxe d’habitation“), die vom effektiven Benutzer einer Immobilie zu bezahlen ist, zu keinem Zeitpunkt auf den Namen des Einzelunternehmers ausgestellt war, sondern auf den eines Mieters lautete. Des Weiteren war der Geschäftsbetrieb, der in Guadeloupe ansässig war, direkt von dem Einzelunternehmer betrieben worden.

Das Gericht verwarf den Einspruch des Einzelunternehmers. Das Kassationsgericht bestätigte mit Urteil vom 14. Juni 2023 die Entscheidung des Vorgerichts: Der Einzelunternehmer war nicht in der Lage nachzuweisen, dass die gepfändete Immobilie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Liquidationsverfahrens dessen Hauptwohnsitz darstellte.