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UMKEHR DER BEWEISPFLICHT

Hauptwohnsitzimmobilie ist vom Unternehmer nachzuweisen Über einen Einzelunternehmer wurde zunächst das Vergleichs- und anschließend das Konkursverfahren eröffnet. Um die Gläubiger zu entschädigen, verkaufte der Konkursverwalter eine Immobilie, die zum Vermögen des Einzelunternehmers gehörte. Gemäß Artikel L 526-1 berief sich Letzterer auf die Unpfändbarkeit der Immobilie, da sie seinen Hauptwohnsitz darstellte.

Das angerufene Gericht verweigerte den Verkauf der Immobilie, da der Konkursverwalter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachgewiesen hatte, dass es sich um eine Zweitwohnsitzimmobilie des Konkursschuldners handelte.

Das Urteil wurde vom Kassationsgericht durch die Entscheidung vom 25. Oktober 2023 berichtigt, indem es die Beweispflicht umkehrte. Dabei erinnerte das Gericht an eine bereits vorangegangene Entscheidung, wonach es dem Einzelunternehmer oblag nachzuweisen, dass die versteigerte Immobilie seinen Hauptsitz darstellte. Soweit dieser Beweis von ihm nicht erbracht wurde, war der Konkursverwalter berechtigt, die Immobilie zu verkaufen.