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ÜBERNAHME VON GESELLSCHAFTSANTEILEN

Die Gesellschafter veräußerten sämtliche von ihnen gehaltenen Anteile an dem Unternehmen an eine große Gruppe. Da sie eine konkurrierende Aktivität weiterführten, machte die Gruppe gegen sie Schadensersatzansprüche geltend, wobei sie sich auf die gesetzliche Garantie für Rechtsmängelgewähr berief (Code civil Art. 1626).

Das angerufene Gericht verwarf die Klage. Es war der Meinung, dass der Anspruch aus einer gesetzlichen Garantieverletzung nicht anwendbar sei, da die Gruppe aufgrund der Geschäftstätigkeit der Verkäufer keine Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten erlitten habe.

Das Kassationsgericht berichtigte mit Urteil vom 16. November 2022 die obige Entscheidung. Nach seiner Auffassung liegt eine Verletzung der Rechtsmängelgewähr vor, wenn der Erwerber dabei behindert wird, die wirtschaftliche Aktivität der erworbenen Gesellschaft und deren Gegenstand weiterzuführen. Es ist unerheblich, ob er dabei selbst einen Rückgang seiner eigenen
Geschäftstätigkeit zu verzeichnen hat.