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RÜCKFORDERUNG VON VARIABLEN VERGÜTUNGEN

Sexuelle Belästigungen scheiden als Ursache aus. Die in der Finanzbranche an Risikoträger, bestimmte Führungspositionen und andere, besonders benannte Arbeitnehmerkategorien gewährten Boni können, soweit dieser Personenkreis bei seinen Entscheidungen ein zu großes Risiko für das Unternehmen eingeht, teilweise oder auch ganz zurückgefordert oder bei der Auszahlung reduziert werden („code monétaire et financier“ – frz. Bankengesetz - L. 511-84).

Im vorliegenden Sachverhalt hatte ein Bankinstitut von einem Mitarbeiter, der seine Untergebenen sexuell belästigte, als „Bestrafung“ dessen Boni der letzten vier Jahre (2014 – 2017) entsprechend reduziert. Gleichzeitig war er für sein Verhalten entlassen worden.

Das Kassationsgericht, Urteil vom 13. März 2024, lehnte die Rückforderung der Boni ab. Die obige Maßnahme war laut Gericht gedacht, die Mitarbeiter, die Investitionsentscheidungen zu treffen haben, davon abzuhalten, dabei überhöhte Risiken für das Unternehmen einzugehen. Die bestehende Regelung konnte jedoch nicht benutzt werden, um „ein Verhalten, das keine direkte Verbindung mit einer professionellen Risikoinvestition hatte“, zu bestrafen.

Der Arbeitgeber war verpflichtet, die gesamten Boni auszuzahlen. Hingegen bestätigte das Kassationsgericht, dass die sexuellen Belästigungen des Mitarbeiters seine Entlassung wegen schweren Fehlverhaltens rechtfertigten.