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RECHTSWIDRIGE WETTBEWERBSKLAUSEL

Kriterium der Zeitbegrenzung wurde nicht eingehalten Für die rechtliche Wirksamkeit einer Wettbewerbsklausel ist es erforderlich, dass sie - neben weiteren Kriterien – zeitlich begrenzt ist und sich auf einen bestimmten geographischen Raum beschränkt.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein Arbeitnehmer mit einer Wettbewerbsklausel, die bei dessen Ausscheiden für ein Jahr galt und für die gleiche Periode verlängerbar war, eingestellt. Der Arbeitnehmer kündigte seinen Vertrag, hielt aber das bestehende Wettbewerbsverbot nicht ein. Er begründete sein Verhalten mit dem Argument, die Klausel sei nichtig, da sie keine limitierte Zeitklausel vorsah.

Das Berufungsgericht lehnte die Begründung des Arbeitnehmers ab. Danach sah die Klausel eine maximale Zeitbegrenzung von zwei Jahren vor und erfüllte damit das erforderliche Kriterium der limitierten Zeitdauer für das Wettbewerbsverbot.

Das Kassationsgericht hob die Entscheidung mit Urteil vom 13. September 2023 auf. Nach Auffassung des Gerichtes war die vorliegende Klausel nichtig, da sie allein dem Arbeitgeber die Möglichkeit einräumte, nach Aufhebung des Arbeitsvertrages die zeitliche Beschränkung des Wettbewerbsverbotes für eine weitere Periode wie die ursprünglich Bestehende zu erneuern.