RECHT AUF BEANTRAGUNG EINER EXPERTISE EINES BESTIMMTEN GESCHÄFTSVORGANGES
Genehmigungspflichtige Konventionen Der Geschäftsführer einer „SARL“ (GmbH) beschloss, den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft („fonds de commerce“) zu verpachten. Als Pächter wählte er eine ihm gehörende und von ihm geleitete Gesellschaft.
Ein Gesellschafter der „SARL“ beantragte daraufhin, eine gerichtliche Untersuchung dieses Geschäftsvorganges. Er machte hierzu geltend, dass ein Vertrag über die Verpachtung des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft („location gérance“) unter die genehmigungspflichtigen Konventionen fiele und deshalb der Gesellschafterversammlung vorzulegen sei (vgl. franz. Handelsgesetzbuch: „code de commerce“ Art. L 223-19).
Das angerufene Gericht lehnte die beantragte Untersuchung ab. Es ging davon aus, dass die Verpachtung des Geschäftsbetriebes für die „SARL“ keinen nachteiligen Vorgang darstellte und damit auch keine Verringerung des Vermögens der Gesellschaft eingetreten sei.
Das Kassationsgericht, Urteil vom 5. April 2023, berichtigte die Entscheidung: Der Pachtvertrag war rechtswidrig, da er nicht der Gesellschafterversammlung vorgelegt worden war. Dieser Grund allein war entscheidend, um eine Untersuchung anordnen zu können. Dass der Pachtvertrag für die „SARL“ nicht nachteilig war, war dabei unerheblich.