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PERMANENTE ANGSTDEPRESSIONEN KÖNNEN EINEN VERSPÄTETEN EINSPRUCH RECHTFERTIGEN

Tatbestand der höheren Gewalt Eine Arbeitnehmerin verbrachte wegen permanenter Depressionen mehrere Monate im Krankenhaus. Einige Wochen später, nachdem sie wieder gesundgeschrieben worden war, wurde sie entlassen.

Die Arbeitnehmerin widersprach der Kündigung unter Berufung auf ihre krankheitsbedingte berufliche Erschöpfung. Ihr Einspruch gegen die Kündigung erfolgte zwei Jahre und drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Entlassung: Die Verjährungsfrist für eine Klageeinreichung betrug zwei Jahren. In der Zwischenzeit ist sie jedoch gesetzlich auf ein Jahr heruntergesetzt worden.

Das Kassationsgericht, Urteil vom 25. Januar 2023, ließ, trotz Überschreitung der Verjährungsfrist, den Einspruch zu. Dabei berief es sich auf den Tatbestand der höheren Gewalt, der zur Folge eine Aussetzung der Verjährungsfrist gerechtfertigt erschien. Aus den ärztlichen Attesten der Arbeitnehmerin ergab sich, dass sie unter schweren Angstdepressionen, begleitet von dauernden, heftigen Panikkrisen litt, die jegliche Durchführung von persönlichen, sozialen und administrativen Aufgaben, insbesondere die Verfolgung ihrer arbeitsgerichtlichen Angelegenheit behinderten. Obwohl die Aufnahme des Verfahrens theoretisch bereits verjährt war, war deshalb der Einspruch ausnahmsweise für zulässig zu erklären.