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NICHTVORLIEGEN EINES MOBBINGTATBESTANDES

Der Arbeitgeber ist zu Präventivmaßnahmen verpflichtet

Ein wegen schwerer Verfehlungen entlassener Arbeitnehmer verklagte seinen Arbeitgeber wegen Nichttätigwerdens bei erlittenen Mobbingangriffen. Er erachtete deshalb seine Entlassung für nichtig und forderte Schadensersatz für die Nichtvornahme von Präventivmaßnahmen zur Verhinderung von Mobbing.

Das Berufungsgericht erachtete die verschiedenen vorgebrachten Anklagepunkte des Klägers für nicht ausreichend, um einen Mobbingtatbestand zu begründen und verwarf die Klage auf Schadensersatz.

Das Kassationsgericht hob das Urteil der Berufungsinstanz durch seine Entscheidung vom 23. November 2022 auf und berief sich dabei auf seine ständige Rechtsprechung, die beim Mobbing zwischen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vornahme von Präventivmaßnahmen und den Folgen, die beim tatsächlichen Vorliegen von Mobbing entstehen, unterscheidet. Nach Ansicht des Kassationsgerichts hatte das Berufungsgericht die Schadensersatzklage verworfen, ohne zu überprüfen, ob der Arbeitgeber alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hatte, um eine Mobbingsituation zu verhindern.