NICHTIGE ENTLASSUNG WEGEN EINES VERSTOSSES GEGEN DAS RECHT DER FREIEN MEINUNGSÄUSSERUNG
Ein für Fortbildungsfragen spezialisiertes Unternehmen entließ einen seiner leitenden Angestellten. Es war ihm grundsätzlich vorgeworfen worden, die von den Gesellschaftern eingeführten Managementmethoden abgelehnt zu haben. Die Methoden entsprachen der Formel „Fun und pro“ und bestanden unter anderem im Zusammenarbeiten in kleinen Gruppen mit maximalem Meinungsaustausch, der Organisation von Seminaren und dem Teilen der persönlichen Hobbies.
Der Angestellte bestritt die Berechtigung seiner Kündigung wegen der Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit. Er führte hierzu an, dass ihm das Recht zustehen müsse, seine Missbilligung gegenüber den Managementmethoden zum Ausdruck bringen zu dürfen. Diese richteten sich u.a. gegen die obligatorische Teilnahme an Seminaren oder auch zum Ende der Woche stattfindenden alkoholischen Umtrunken. Dabei kam es im engen Beisammensein zu Schikanen, die teilweise zu Ausschweifungen und Entgleisungen führten.
Das Kassationsgericht, mit Urteil vom 9. November 2022, kam zu dem Ergebnis, dass das Berufungsgericht die Nichtigkeit der Entlassung hätte aussprechen müssen. Die Entlassung stellte einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Angestellten dar.