x Nah dran
 Zurück

MISSBRÄUCHLICHE ARBEITSEINSTELLUNG

Eine vorausgegangene gerichtliche Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich. Ein Arbeitnehmer, der sich einer großen, unmittelbar bevorstehenden Gefahr, die sein Leben oder auch seine Gesundheit bedroht, ausgesetzt fühlt, ist berechtigt, seine Arbeit einzustellen. Soweit er dieses Recht mit guten Gründen wahrnimmt, können sich daraus für ihn weder Sanktionen noch die Einbehaltung seines Arbeitslohnes ergeben. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass der Arbeitgeber, der davon ausgeht, dass dem Arbeitnehmer kein vernünftiges Motiv zur Arbeitseinstellung zusteht, den Arbeitslohn für die nicht gearbeiteten Stunden des Arbeitnehmers einbehalten darf. So viel zur bestehenden Rechtslage.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber – die Gesellschaft Air France – die Gehaltseinbehaltung für einige Flugbegleiter, die seiner Auffassung nach ihr Recht auf Arbeitseinstellung illegal ausübten, vorgenommen. Zwei Gewerkschaftsangehörige beantragten daraufhin die gerichtliche Untersagung dieser Vorgehensweise. Ihrer Meinung nach hätte eine vorausgegangene gerichtliche Entscheidung, die nicht eingeholt worden war, die Arbeitseinstellung für missbräuchlich oder nicht begründet erklären müssen.

Das Kassationsgericht, Urteil vom 22. Mai 2024, lehnte die Klage ab und präzisierte bei dieser Gelegenheit, dass der Arbeitnehmer, soweit die notwendigen Voraussetzungen für die Ausübung seines Rechtes auf Arbeitseinstellung nicht erfüllt sind, sich einer Einbehaltung seines Gehalts aussetzt. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, zunächst ein Gericht, das über die Berechtigung des Arbeitnehmers entscheidet, anzurufen.