Loi Hamon: Verkürzung der Arbeitnehmerinformation bei Unternehmensverkäufen in Frankreich
Neue Regeln für den Verkauf von Unternehmen und Geschäftsbetrieben in Frankreich
Frankreich reformiert die Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmern bei der Veräußerung eines Unternehmens oder eines Geschäftsbetriebs („fonds de commerce“). Die Regelung geht auf die sogenannte „Loi Hamon“ zurück, die Arbeitnehmern die Möglichkeit geben soll, ein Übernahmeangebot abzugeben.
Die neue Reform verkürzt die bisherige Informationsfrist von zwei Monaten auf einen Monat.
Die Änderungen betreffen insbesondere Unternehmen ohne ordnungsgemäß eingerichtetes CSE („Comité social et économique“). Ziel ist eine Vereinfachung von Unternehmensverkäufen und M&A-Transaktionen.
Die neuen Vorschriften gelten für Verkäufe, die mindestens zwei Monate nach Verkündung des Gesetzes abgeschlossen werden.
Welche Unternehmen betroffen sind
Die Pflicht zur direkten Information der Arbeitnehmer gilt künftig insbesondere für:
- Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern,
- Unternehmen, die kein CSE mit den erweiterten Befugnissen für Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern eingerichtet haben,
- Unternehmen, die trotz gesetzlicher Verpflichtung kein CSE eingesetzt haben.
In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer vor dem Verkauf direkt informiert werden. Die Frist beträgt künftig nur noch einen Monat.
Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern und ordnungsgemäß eingerichtetem CSE bleiben dem allgemeinen Konsultationsverfahren nach französischem Arbeitsrecht unterworfen. Das CSE wird im Rahmen des geplanten Verkaufs informiert und konsultiert.
Verkauf vor Ablauf der Frist möglich
Eine Transaktion kann bereits vor Ablauf der Monatsfrist abgeschlossen werden, wenn sämtliche Arbeitnehmer ausdrücklich erklären, kein Übernahmeangebot abgeben zu wollen.
Damit erhalten Verkäufer und Erwerber mehr Flexibilität bei der Durchführung von M&A-Transaktionen in Frankreich.
Reduzierung der Sanktionen bei Verstößen
Auch die Sanktionen bei Verstößen gegen die Informationspflicht werden reduziert.
Die maximale zivilrechtliche Geldbuße sinkt von bisher 2 % auf künftig 0,5 % des Verkaufspreises.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Information bleibt dennoch relevant. Fehler im Verfahren können weiterhin rechtliche und organisatorische Risiken im Rahmen eines Unternehmenskaufs oder Unternehmensverkaufs in Frankreich auslösen.
Praktische Auswirkungen für deutsche Unternehmen in Frankreich
Deutsche Unternehmensgruppen mit Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in Frankreich sollten geplante Transaktionen frühzeitig arbeitsrechtlich prüfen.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern:
- die korrekte Bewertung der Informationspflichten,
- die ordnungsgemäße Einrichtung eines CSE,
- die Abstimmung zwischen Arbeitsrecht und M&A-Prozess,
- die Einhaltung der gesetzlichen Fristen.
Eine frühzeitige Vorbereitung reduziert Verzögerungen und Transaktionsrisiken.
Begleitung von M&A-Transaktionen in Frankreich
Die Coffra group begleitet deutsche Unternehmen bei Unternehmenskäufen, Unternehmensverkäufen und Umstrukturierungen in Frankreich. Unsere deutsch-französischen Teams aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern unterstützen bei arbeitsrechtlichen, steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragen im Rahmen von M&A-Transaktionen.
Disclaimer
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsberatung dar und kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Vor jeder Entscheidung sollte die Meinung eines qualifizierten Experten eingeholt werden.
Die Informationen entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags. Eine laufende Aktualisierung sowie eine nachträgliche Anpassung an neue Gesetze, Verwaltungsanweisungen oder Rechtsprechung erfolgt nicht.