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KRITERIEN FÜR DIE BEGRÜNDUNG DES STEUERLICHEN WOHNSITZES

Gelegentlicher Aufenthalt in Frankreich ist nicht ausreichend

Ein Steuerpflichtiger war in Saudi- Arabien als Ingenieur tätig. Er machte vor der französischen Finanzverwaltung geltend, dass sich sein steuerlicher Wohnsitz in Saudi-Arabien befand. Infolgedessen waren die in Saudi-Arabien ausgezahlten Arbeitseinkünfte gemäß dem französisch-saudiarabischen Steuerabkommen nicht in Frankreich zu versteuern.

Das Berufungsgericht hielt dem entgegen, dass der Steuerpflichtige weiterhin seinen Wohnsitz in Frankreich hatte: Er war geschieden und bezahlte Unterhaltungsleistungen an seine in Frankreich lebenden Kinder. Des Weiteren war er Eigentümer einer in Rennes gelegenen Wohnung, in der er seinen Urlaub verbrachte.

Der „Conseil d’Etat“ stellte in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2022 fest, dass die Begründung des steuerlichen Wohnsitzes voraussetzt, dass der Alleinlebende dort seinen Haushalt führt. Als Haushalt („foyer“) wird der Ort angesehen, an dem er normalerweise lebt und wo sich sein persönlicher Lebensmittelpunkt befindet. Dabei sind gelegentliche Aufenthalte, die aus beruflichen Gründen oder aus sonstigen außerordentlichen Umständen erfolgen, unerheblich. Der Hauptaufenthaltsort des Steuerpflichtigen kann deshalb nur dann als sein Steuerwohnsitz angesehen werden, soweit er über keinen „Haushalt‘ („foyer“) verfügt.

Darüber hinaus entschied der „Conseil d’Etat“, dass die vorgetragenen Elemente für sich allein nicht ausreichten, um den Ort, an dem der Steuerpflichtige normalerweise lebte und wo sich sein Lebenszentrum befand, festzulegen.

Die Angelegenheit wurde deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen.