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KRANKGESCHRIEBENE ARBEITNEHMER ERLANGEN WEITERHIN EINEN ANSPRUCH AUF BEZAHLTEN URLAUB

Am 13. September 2023 entschied das Kassationsgericht in einer Frage, die aufgrund eines Widerspruchs zwischen französischem Recht und EU-Recht offengeblieben war: Erwirbt ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer nicht beruflichen Krankheit oder eines nicht berufsbedingten Unfalls arbeitsunfähig ist, weiterhin einen Anspruch auf bezahlten Urlaub, als ob er arbeiten würde? Der dies verneinende Artikel des „Code du travail“ L. 3145-5-5° wurde vom Gericht für europarechtswidrig erklärt.

Die Entscheidung ließ darüber hinaus zwei weitere sich aufdrängende Fragen unbeantwortet: Wie viele Wochen bezahlter Urlaub können während einer solchen Arbeitsunfähigkeit maximal angesammelt werden? Und zu welchem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist?

Schließlich befasste sich der „Conseil constitutionnel“ am 8. Februar 2024 mit der umstrittenen Regelung und erklärte sie für verfassungskonform.

Ein Tätigwerden des französischen Gesetzgebers erscheint daher unumgänglich, um die Diskussion um den Erwerb von Urlaubsansprüchen bei nicht berufsbedingter Arbeitsunfähigkeit endgültig zu beenden.

Die Tragweite der obigen Ausführungen auf den Jahresabschluss der Unternehmen und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen ist im Augenblick noch nicht abschließend zu bewerten.

Fest steht jedoch, dass sich die Bemessungsgrundlage für die zu bildende Rückstellung für noch nicht genommenen Urlaub damit erweitert. Völlig offen aber ist, inwieweit sich Regressforderungen bei den Arbeitnehmern für die in der Vergangenheit zu gering ermittelten Urlaubsansprüchen ergeben und darüber hinaus wie weit bei der Errechnung zeitlich zurückgegangen werden kann.