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KORREKTE AUSHÄNDIGUNG DER SPEZIFISCHEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DURCH DEN LIEFERANTEN

Androhung einer Sanktion. Ein Lieferant erstellte, um seiner differenzierten Kundenstruktur Rechnung zu tragen, unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) entsprechend deren Branchenzugehörigkeit. Damit verpflichtete er sich, jedem Kunden die ihm entsprechenden AGB auszuhändigen. Soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkam, konnte er hierfür belangt werden (Handelsgesetzbuch – C.Com Art. L441-1).

Aufgrund dieser Bestimmung wurde ein Lieferant verurteilt, 20.000 € an eine Einkaufsstruktur, die von mehreren Apotheken gegründet worden war, zu zahlen. Der Lieferant hatte der Einkaufzentrale, die für die Apothekengroßhändler („répartiteurs“) geltenden AGB zugesandt. Er hatte hingegen der Einkaufszentrale die Aushändigung der für die unabhängigen Apotheken geltenden AGB verweigert.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass die unabhängigen Apotheken einer Kategorie von Käufern entsprachen, deren Struktur sich weitgehend an die vom Lieferanten aufgestellten Kategorien annäherte.

Das angerufene Kassationsgericht entsprach mit Urteil vom 28. September 2022 dieser Analyse und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts.