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KONKURS EINER „SAS“, DEREN PRÄSIDENT EINE JURISTISCHE PERSON IST

Eine „SAS“ (vereinfachte AG), die von mehreren Gesellschaften rechtlich und effektiv beherrscht wurde, fiel in Konkurs. Der Liquidator beantragte, die Gesellschaften einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter, die natürliche Personen waren, zur teilweisen Übernahme der Verbindlichkeiten der „SAS“ zu verurteilen (Code de commerce Art. L. 651.2).

Vor dem Kassationsgericht machten die gesetzlichen Vertreter geltend, dass die handelsrechtlichen Bestimmungen eine solche Verurteilung nur gegenüber dem „permanenten Vertreter“ der herrschenden Gesellschaft, aber nicht gegenüber dem „gesetzlichen Vertreter“ vorsähen. Im vorliegenden Sachverhalt wäre jedoch kein „permanenter Vertreter“ von der herrschenden Gesellschaft benannt gewesen, woraus für den „gesetzlichen Vertreter“ eine Haftung auszuschließen wäre.

Das Kassationsgericht schloss sich mit Urteil vom 13. Dezember 2023 dieser Auffassung nicht an: Wenn eine „SAS“, die von einer Gesellschaft geleitet wird, rechtlich liquidiert wird, so kann der Liquidator diese Gesellschaft, aber auch deren gesetzlichen Vertreter, soweit kein permanenter Vertreter benannt worden war, zur Haftung heranziehen.