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KEINE RÜCKWIRKENDE ERNENNUNG DES PRÄSIDENTEN EINER „SAS“

Veröffentlichung des Rechtsausschusses von ANSA 7. Februar 2024. ANSA, der Vereinigung der französischen Aktiengesellschaften, lag die Anfrage vor, ob ein plötzlich verstorbener oder zurückgetretener Präsident einer „SAS“ mit rückwirkender Kraft ersetzt werden kann, um damit die vakante Periode zwischen den beiden Präsidentschaftsperioden abzudecken.

ANSA verneinte die Frage. Danach würde nämlich die „Retroaktivität“ dem neuen Präsidenten der „SAS“ die Verantwortung über vorgenommene Handlungen aufbürden, obwohl er noch nicht der legale Vertreter der „SAS“ war. Darüber hinaus bestünde auch kein Gesetzestext, der in einem solchen Fall eine Rückwirkung vorsähe.

Des Weiteren wies ANSA in ihrer Veröffentlichung vom 7. Februar 2024 darauf hin, dass die „SAS“ während der Vakanzperiode aufgrund einer noch durch den vorangegangenen Präsidenten angeordneten Vollmachtserteilung ganz normal weitergeführt werden konnte. Die gleiche Wirkung wäre auch durch die Einsetzung eines hierfür eigens bestellten Beauftragten zu erreichen, soweit eine entsprechende rechtliche Vorkehrung im Einzelfall nicht vorlag.