KEINE KUMULIERUNG DER VERTRAGSSTRAFE FÜR VERSPÄTETE RECHNUNGSBEGLEICHUNG MIT DEN ZIVILRECHTLICH VORGESCHRIEBENEN VERZUGSZINSEN
Laut französischem Handelsrecht (Art. 441-10.II) müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens für den Handel zwischen Gewerbetreibenden Vertragsstrafen für die verspätete Begleichung ihrer Rechnungen vorsehen.
Auf dieser Gesetzesgrundlage aufbauend stellte das Kassationsgericht – Urteil vom 24. April 2024 – in seiner Begründung fest, dass die vertraglich vereinbarte Strafe für verspätete Zahlung („pénalités de retard“) dem Grunde nach Verzugszinsen darstellen, wie die im Bürgerlichen Gesetzbuch („Code civil“) vorgeschriebenen Zinsen für Zahlungsverspätungen („intérêts de retard“).
Folglich kann ein Unternehmen, so das Kassationsgericht, wenn eine seiner Rechnungen nicht oder auch nur verspätet beglichen wird, nicht gleichzeitig die in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten „pénalités de retard“ und die „intérêts de retard“ gemäß dem Zivilgesetzbuch einklagen.