Keine Haftung des Steuerberaters für die Zahlungsunfähigkeit seines Mandanten in Frankreich: Fehlender Kausalzusammenhang
Im französischen Recht wurde in einem Fall entschieden, dass ein Steuerberater nicht für die Zahlungsunfähigkeitseiner Mandantsgesellschaft haftet, wenn kein direkter Kausalzusammenhang zwischen einem Fehler des Steuerberaters und den finanziellen Schäden nachgewiesen werden kann.
In einem Fall aus Frankreich leitete ein Ehepaar über seine Holding eine französische SARL (Société à Responsabilité Limitée – Gesellschaft mit beschränkter Haftung), deren gesamtes Kapital von ihnen gehalten wurde. Im Rahmen eines Rechtsstreits war die SARL zur Zahlung von Schadensersatz und Zinsen an ihre ehemaligen Lieferanten verurteilt worden.
Der Steuerberater der französischen SARL erwähnte den laufenden Streitfall zwar im Jahresabschluss, jedoch ohne eine Rückstellung für den Schadensersatzbetrag zu bilden. Daraufhin reduzierten die Eheleute das Kapital der SARLdurch den Rückkauf ihrer Anteile über eine Forderungsverrechnung.
Drei Jahre später wurde das Liquidationsverfahren über die SARL in Frankreich eingeleitet. Die ehemaligen Lieferanten konnten ihre Forderungen jedoch nicht eintreiben und verklagten das Ehepaar wegen der betrügerischen Reduzierung der Aktiva der Gesellschaft. Zugleich forderten sie vom Steuerberater Schadensersatz wegen der unterlassenen Rückstellungsbildung.
Das Kassationsgericht von Frankreich entschied am 10. Juli 2024, dass der Steuerberater zwar durch das Unterlassen der Rückstellung eine schuldhafte Fehlhandlung begangen hatte, jedoch keine Haftung gegenüber den ehemaligen Lieferanten begründet wurde. Es konnte kein direkter Kausalzusammenhang zwischen dem Versäumnis des Steuerberaters und der Unmöglichkeit, die Forderungen der Lieferanten einzutreiben, nachgewiesen werden.
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