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KAPITALHERABSETZUNG MIT ANSCHLIESSENDER HERAUFSETZUNG („COUP D’ACCORDÉON“) BEI EINER „SAS“

Wiedereinsetzung des ausgeschlossenen Aktionärs Die Gesellschafterversammlung einer vereinfachten Aktiengesellschaft („SAS“) beschloss, das Kapital auf Null herabzusetzen und gleichzeitig eine Kapitalerhöhung durchzuführen („coup d’accordéon“). Dabei wurden die neuen Aktien von einer einzigen Person gezeichnet.

Einer der ausgeschlossenen Aktionäre erwirkte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung („référé“) die Aussetzung der Kapitalerhöhung. Einige Zeit später wurde bei der „SAS“ ein weiterer, das Gesellschaftskapital betreffender Vorgang in Form einer Teileinbringung eines Geschäftsbereiches („apport partiel d’actif“) durchgeführt. Der ausgeschlossene Aktionär beantragte ebenfalls die gerichtliche Aufhebung dieses Vorganges.

Seine Klage wurde abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass er durch die Kapitalherabsetzung als Aktionär der „SAS“ ausgeschieden wäre und damit auch nicht mehr als solcher handeln könnte.

Das Kassationsgericht berichtigte mit Urteil vom 4. Januar 2023 die Entscheidung des Vorgerichts. Danach muss bei einer Kapitalherabsetzung auf Null gesetzlich verpflichtend gleichzeitig eine Erhöhung auf das gesetzliche Mindestkapital oder auf das in der Satzung vorgeschriebene Kapital erfolgen. Da eine solche Kapitalerhöhung nicht stattfand, war die Kapitalherabsetzung der „SAS“ auf Null ohne rechtliche Wirkung. Der Kläger hatte seine Eigenschaft als Aktionär beibehalten und seine Klage war somit auch zulässig.