INSTALLIERUNG VON SOLARZELLEN AUF EINEM GEBÄUDE
Haftung des Verkäufers für das Brandrisiko unterliegt der zehnjährigen Gebäudegarantie Eine Einmann-GmbH („EARL“) bestellte die Installation von Solarzellen auf einem Gebäude. In der Folge informierte der Verkäufer die Gesellschaft über das Bestehen eines Defekts bei den Verbindungsschächten, die unter Umständen einen Brand auslösen könnten. Die Installation der Solarzellen wurde unterbrochen.
Der Käufer verklagte den Verkäufer, der sich in der Zwischenzeit im rechtlichen Liquidationsverfahren befand, auf Beseitigung des Schadens und gleichzeitig den Versicherer auf der Grundlage der gesetzlich vorgeschriebenen Zehnjahresgarantie für Gebäude (gemäß Zivilgesetzbuch – „Code civil“ Art. 1792).
Der Klage der „EARL“ wurde stattgegeben. Die Mängel, die bei einzelnen Elementen der Solarzelleninstallation vorlagen, unabhängig davon, ob sie von diesen abtrennbar waren oder nicht, lösten die gesetzliche zehnjährigen Haftpflicht des Gebäudeherstellers aus, soweit dadurch das Gesamtwerk (Gebäude) hinsichtlich seines Verwendungszwecks beeinträchtigt wurde.
Eine solche Sachlage lag im vorliegenden Fall vor, da das angezeigte Brandrisiko die Nutzung des Gesamtwerkes nicht mehr gewährleistete.