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GRENZEN DER RECHTE EINES GLEICHBERECHTIGTEN GESELLSCHAFTERS

Es besteht kein Konkurrenzverbot, aber Verbot für unlautere Wettbewerbshandlungen Eine vereinfachte Aktiengesellschaft („SAS“) wurde von zwei gleichberechtigten Gesellschaftern gehalten. Die Satzung forderte Einstimmigkeit für die Kollektiventscheidungen der Gesellschaft.

Einer der beiden Gesellschafter stimmte gegen einen Gesellschafterbeschluss, der die Fortführung eines mit einem Kunden bestehenden Vertrages bewilligte. Er wurde von dem anderen Gesellschafter und der „SAS“ wegen einer missbräuchlichen Anwendung der bestehenden Gleichberechtigung verklagt. Gleichzeitig wurde ihm vorgeworfen, geheime Diskussionen mit diesem Kunden und einem Wettbewerber, die zusammen ein Abkommen vereinbart hatten, geführt zu haben.

Das Berufungsgericht verweigerte die Klage wegen missbräuchlicher Gleichberechtigung. Als Begründung führte es an, dass die Gesellschafter mit der Akzeptierung der Einstimmigkeit ein eventuelles Blockieren der Geschäftsführung in Kauf genommen hätten.

Das Kassationsgericht berichtigte mit Entscheidung vom 21. Juni 2023 das vorliegende Urteil: Der Missbrauch des Gleichberechtigungsprinzips bestand für einen Gesellschafter darin, dass er gegen einen wichtigen Vorgang der Gesellschaft stimmte, nur um seine eigenen Interessen zu fördern und damit die des anderen Gesellschafters zu schädigen. Die Richter des Berufungsgerichts hätten deshalb für das Vorliegen eines eigenen Interesses bei diesem Gesellschafter recherchieren müssen.

Der Gesellschafter wurde deshalb nicht wegen der Tatsache, mit dem Kunden geheim verhandelt zu haben, verurteilt. Ein Gesellschafter darf danach sehr wohl eine in Konkurrenz zur eigenen Gesellschaft stehende Aktivität ausüben, ohne letztere darüber informieren zu müssen. Hingegen ist es ihm verboten, in einen unlauteren Wettbewerb mit der Gesellschaft zu treten.