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GEWÄHRUNG EINES UNVERHÄLTNISMÄSSIGEN DARLEHENSBETRAGES

Keine generelle Warnpflicht der Bank

Die Belegschaft einer Gesellschaft gründete eine Holding zwecks Erwerbs der Anteile an ihrer Gesellschaft. Die Finanzierung des Aufkaufs wurde durch ein Bankdarlehen sichergestellt. Der Geschäftsführer der Holding verbürgte sich für das Darlehen.

Nachdem die Holding bei der Rückzahlung des Darlehens in Schwierigkeiten geraten war, bezichtigte deren Geschäftsführer die Bank, ihn nicht wegen der im Hinblick auf die finanziellen Ressourcen der Gesellschaft bestehende Unverhältnismäßigkeit der Darlehenshöhe gewarnt zu haben.

Die Bank wies darauf hin, dass es nicht zu ihren Aufgaben gehörte, einen Darlehensnehmer auf die Konsequenzen, die sich aus einer zu hohen Verpflichtung ergeben könnten, aufmerksam zu machen. Darüber hinaus wäre der Geschäftsführer ein erfahrener Darlehensnehmer gewesen.

Das angerufene Kassationsgericht bestätigte zunächst in seiner Entscheidung vom 4. Januar 2023, dass die Eigenschaft eines erfahrenen Darlehensnehmers im Falle einer juristischen Person bei dem gesetzlichen Vertreter zu untersuchen sei. In Anbetracht von dessen fünfjähriger Funktion als Verkaufsleiter der Gesellschaft vor Gründung der Holding hätte er in der Lage sein müssen, das Risiko, das sich aus der Darlehensaufnahme ergab, zu erkennen.

Die Holding war deshalb als ein erfahrener Darlehensnehmer zu betrachten. Die Bank war nicht verpflichtet, in Hinblick auf dieses Risiko eine Warnung auszusprechen.