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GESCHÄFTSFÜHRUNGSBEZÜGE DES MEHRHEITSAKTIONÄRS UND EINSTELLUNG DES GESAMTEN JAHRESERGEBNISSES IN DIE RÜCKLAGE

Keine missbräuchliche Nutzung der Aktionärsstellung Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft („SA) beschloss, den Gesamtjahresgewinn in die Rücklagen einzustellen. Der Minderheitsaktionär, der sich durch die Maßnahme geschädigt fühlte, verklagte den Mehrheitsaktionär und die Gesellschaft wegen der missbräuchlichen Ausnutzung ihrer Mehrheitsposition.

Das Berufungsgericht („Cour d’appel“) gab der Klage mit der Begründung statt, es läge eine Verletzung der Gleichbehandlung unter den Gesellschaftern vor, da die Mehrheitsaktionäre aufgrund ihrer Geschäftsführungsfunktion in der AG Bezüge erhalten hätten.

Die Mehrheitsaktionäre führten in ihrer Revision hiergegen aus, ein Missbrauch ihrer Mehrheitsposition hätte vorausgesetzt, dass die erhaltenen Geschäftsführungsbezüge unberechtigt erteilt wurden und dass darüber hinaus die Einstellung in die Rücklage zu ihrem Vorteil erfolgte.

Das Kassationsgericht mit Urteil vom 30. August 2023 folgte der Begründung der Mehrheitsaktionäre und berichtigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes: Es warf den Richtern dabei vor, nicht untersucht zu haben, ob die Geschäftsführungsbezüge an die Mehrheitsaktionäre nicht aufgrund von deren Tätigkeit in der Gesellschaft gerechtfertigt waren.