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GESCHÄFTSAUFGABE EINES GEWERBETREIBENDEN

Klage auf Insolvenzeröffnung muss innerhalb eines Jahres nach der Löschung im Handelsregister erfolgen

Ein Gewerbetreibender stellte seine Geschäftsaktivitäten am 11. März 2019 ein. Am 5. August 2019 erfolgte die Löschung im Handelsregister („Registre du commerce et des sociétés“, „RCS“). Im Handelsregisterauszug („KBis“) wurde jedoch eine Löschung mit Wirkung vom 11. März 2019 angegeben.

Am 15. Juli 2020 wurde von einem Gläubiger des ehemaligen Gewerbetreibenden eine Klage auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben. Gemäß Art. L 631-5,1° des Handelsgesetzbuches („Code de commerce“) kann auf Klage eines Gläubigers gegen einen Gewerbetreibenden, der seine Geschäftsaktivität aufgibt, innerhalb eines Jahres nach dessen Löschung im „RCS“ ein Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Der ehemalige Gewerbetreibende machte als Einrede geltend, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 15. Juli 2020 seine Geschäftstätigkeit bereits seit mehr als einem Jahr eingestellt worden war.

Das Kassationsgericht verwarf die Einlassungen des Beklagten und gab der Klage mit Urteil vom 18. Januar 2023 statt. Für den Beginn der Jahresfrist gilt danach das Eintragungsdatum im Handelsregister (5. August 2019) und nicht die Einstellung der Geschäftstätigkeit (11. März 2019).