FRANKREICH SETZT EU-RICHTLINIE ZUR NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG („CSRD“) IN NATIONALES RECHT UM
Nachhaltigkeitsaspekte sind heute in sämtlichen Bereichen der Wirtschaft zunehmend von Bedeutung und finden immer mehr Einfluss in die unternehmerischen Entscheidungen. Auch mittlere und kleinere Unternehmen kommen an dieser Tendenz und dem Wandel, der sich in unserer Gesellschaft vollzieht, nicht vorbei, insbesondere weil auch sie mehr und mehr in die gesetzliche Verpflichtung genommen werden.
In der Tat hatte ja die zum 5. Januar 2023 in Kraft getretene EU-Richtlinie 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz „CSRD“) erkennen lassen, dass Berichterstattungspflichten künftig einen erheblich größeren Kreis von Unternehmen betreffen würden.
Diese Richtlinie hat die französische Regierung kraft der ihr von der Nationalversammlung erteilten Ermächtigung kurz vor Ende des Jahres 2023 ins nationale Recht umgesetzt.
Die Umsetzung erfolgte durch den Erlass der Verordnung Nr. 2023-1142 vom 6. Dezember 2023 über die Veröffentlichung und Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen und die ESG-Verpflichtungen von Handelsgesellschaften und durch das auf der Basis dieser Verordnung ergangene Dekret Nr. 2023-1394 vom 30. Dezember 2023, das noch pünktlich vor dem Jahreswechsel am 31. Dezember 2023 veröffentlicht wurde.
Damit gelten nun für Frankreich neue Schwellenwerte, die zu einer deutlichen Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen führen und zudem die Art der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen tiefgreifend ändern.
Die neuen Bestimmungen gelten zum Teil schon ab dem Geschäftsjahr 2024 für Lageberichte, die im Jahr 2025 veröffentlicht werden.