FINANZIERUNG VON BETEILIGUNGEN UND VERLEGUNG DES GESELLSCHAFTSSITZES IN EINER „SAS“
Der Rechtsausschuss von ANSA (nationale Vereinigung der französischen Aktiengesellschaften) nahm zu den nachstehenden Problemkreisen in seiner Veröffentlichung vom 7. September 2022 Stellung.
Zunächst ging es um das Entscheidungsrecht einer „SAS“ (kleine Aktiengesellschaft) über die Finanzierung von Beteiligungen. Dabei verwies ANSA auf die bestehenden Regelungen für die „SA“ (normale Aktiengesellschaft) von Art. 227-2-1 des französischen Handelsgesetzbuches („Code de Commerce“).
Danach muss die „SAS“ die für die „SA“ zwingend vorgesehenen Vorschriften einhalten, und zwar insbesondere die hinsichtlich der Kompetenzen der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen.
Gemäß ANSA ist diese Vorschrift von der „SAS“ auch dann zu beachten, wenn ihre eigenen Statuten dies nicht vorsehen. Die ANSA empfiehlt, bei einer solchen Sachlage darüber hinaus bei der nächsten Hauptversammlung die Statuten der „SAS“ entsprechend anzupassen.
Des Weiteren lag der ANSA die Frage vor, ob für die Verlegung des Gesellschaftssitzes einer „SAS“ das Abhalten einer außerordentlichen Hauptversammlung notwendig ist. Gemäß der Empfehlung der ANSA ist dies erforderlich.
Für die „SA“ gilt eine andere Regelung. Nach Art. L 225-26 „Code de Commerce“ ist es nämlich dem Verwaltungsrat einer „SA“ erlaubt, ohne Einberufung einer Hauptversammlung über diese Frage allein zu entscheiden. Diese Vorschrift ist jedoch für die „SAS“ nicht anwendbar.