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FEHLERHAFTE GESCHÄFTSFÜHRUNG EINES MITGESCHÄFTSFÜHRERS

Eine Haftungsklage gegenüber beiden Geschäftsführern ist nicht erforderlich

Die Mitgeschäftsführerin einer „SARL“ (GmbH), die einen in einem Handelszentrum gelegenen Supermarkt betrieb, war gleichzeitig Eigentümerin eines Restaurants. Das Restaurant befand sich ebenfalls in dem Zentrum.

Mehrere Jahre lang lief die Stromversorgung des Restaurants auf Veranlassung der Mitgeschäftsführerin über den Stromzähler der „SARL“. Die „SARL“ erhob eine entsprechende Haftungsklage gegenüber der Mitgeschäftsführerin.

Das angerufene Gericht verwarf die Klage. Dabei machte es geltend, dass im Falle einer Mehrzahl von Geschäftsführern eine gerichtliche Klage immer gegen alle Geschäftsführer zu erfolgen habe. Es wies darüber hinaus darauf hin, dass der andere Mitgeschäftsführer nicht von allen Vorwürfen ausgenommen werden konnte. So habe er zwangsläufig von der unerlaubten Elektrizitätsinstallation, die allgemein bekannt war, Kenntnis gehabt.

Das Kassationsgericht hob die Entscheidung mit Urteil vom 25. Januar 2023 auf. Die Mitgeschäftsführerin war danach allein für die unerlaubte Anbindung an den Stromzähler des Supermarktes verantwortlich. Ihre individuelle Haftung für dieses Vergehen konnte damit, ohne auch gegen den anderen Geschäftsführer vorgehen zu müssen, in Anspruch genommen werden.