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FÄLSCHUNGSHANDLUNG DURCH DEN LEITER DER RECHTSABTEILUNG

Strafrechtliche Verurteilung der Gesellschaft Eine Gesellschaft mietete im Rahmen eines langfristigen Vertrages einen Lastkraftwagen. Der Mietvertrag wurde abrupt durch den Vermieter beendet.

Die streitenden Gesellschaften machten ihre Ansprüche vor dem Handelsgericht geltend. Die Vermietungsgesellschaft berief sich dabei auf einen bestehenden Vertrag, der jedoch vom Mieter für eine Fälschung angesehen wurde. Der Vermieter wurde in Folge wegen einer versuchten Betrugshandlung verurteilt.

Im Berufungsverfahren wurde die Verurteilung mit der Begründung bestätigt, dass der Leiter der Rechtsabteilung des Vermieters nicht ignorieren konnte, dass der vorgelegte Vertrag, der computergestützt neu erstellt worden war und der die Originalfassung ersetzen sollte, eine Fälschung darstellte.

In der Revisionsinstanz trug der Vermieter vor, dass es für seine Verurteilung notwendig gewesen wäre, den Leiter der Rechtsabteilung als Organ oder als Vertreter der Gesellschaft zu benennen. Dieser Einwand wurde vom Gericht abgewiesen.

Das Kassationsgericht erachtete in seinem Urteil vom 24. April 2024, dass die Fälschungshandlung des Leiters der Rechtsabteilung im Namen der Gesellschaft begangen worden war. Und zwar zum einen, da er beauftragt war, die Gesellschaft im Rahmen des Prozesses zu vertreten, und zum anderen, da er über die Kompetenz, die Autorität und die zur Ausführung des ihm von seinem Vorgesetzten übertragenen Auftrages notwendigen Mittel verfügte. Es war dabei unerheblich, dass der Leiter der Rechtsabteilung nicht ausdrücklich bei der strafrechtlichen Verurteilung der Gesellschaft erwähnt worden war.