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ERBE EINES GESELLSCHAFTERS EINER „SARL“

Eine „SARL“ (GmbH) verweigerte die Aufnahme eines Erben als Gesellschafter und beauftragte einen Sachverständigen, die geerbten GmbH-Anteile zu bewerten. Das Gutachten ergab einen Betrag von 5.905.200 € für die Anteile. In der Folge nahmen die Gesellschafter Abstand von einem Erwerb der Anteile, und der Erbe widerrief seinen Antrag auf Aufnahme in die „SARL“. Gleichzeitig verklagte er die Gesellschafter zur Zahlung des vom Sachverständigen festgelegten Kaufpreises für die Anteile.

Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht führte hierzu aus, dass das Aufnahmegesuch des Erben als angenommen anzusehen war, nachdem die Gesellschaftsanteile nicht in der gesetzlichen Frist von drei Monaten, die von Gerichtswegen auf sechs Monate ab Verweigerung der Aufnahme als Gesellschafter verlängert werden konnte, gekauft worden waren, gemäß Art. L 223-14 des „Code de commerce“.

Das Kassationsgericht berichtigte die Entscheidung des Vorgerichts mit Urteil vom 24. Januar 2024: Der Erbe, der einen Antrag auf Aufnahme stellte, konnte diesen jederzeit zurücknehmen und die Zahlung für die Gesellschafteranteile fordern, selbst nach Erstellung des Gutachtens. Diese Rücknahme verpflichtete die anderen Gesellschafter, die Anteile zu dem vom Sachverständigen festgelegten Wert zu erwerben oder erwerben zu lassen.