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ENTLASSUNGSGENEHMIGUNG DURCH DIE ARBEITSINSPEKTION FÜR EINEN GESCHÜTZTEN ARBEITNEHMER

Anspruch auf Entschädigung steht dem nicht entgegen. Der Arbeitsinspektor erteilte die Genehmigung für die Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen eines geschützten Arbeitnehmers, der mehrere Mandate als Personalvertreter in dem entlassenden Unternehmen ausübte. Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht, gewerkschaftliches Opfer einer Diskriminierung im Verlauf seiner Berufsausübung geworden zu sein und wegen der erfolgten Vertragsbeendigung.

Das Berufungsgericht bejahte den Klageantrag in vollem Umfang und sprach ihm einen Schadensersatzanspruch wegen der erlittenen gewerkschaftlichen Diskriminierung zu. Darüber hinaus bestätigte es die Nichtigkeit des Vertragsabbruches.

Das Kassationsgericht berichtigte mit Urteil vom 17. Januar 2024 teilweise die Entscheidung der Vorinstanz: Aufgrund des bestehenden Prinzips der Gewaltenteilung ist es dem Richter im ordentlichen Gerichtsverfahren untersagt, eine von der Arbeitsinspektion genehmigte Vertragsbeendigung zu annullieren. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Verwaltung überprüft hat, ob die Entlassung nicht in Verbindung zu der Mandatsstellung des entlassenen (geschützten) Arbeitnehmers stand. Im Gegenzug steht es der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu, den ausgesprochenen Schadensersatzanspruch wegen der erlittenen Diskriminierung zu bestätigen.

So behält sich der Richter im Falle einer durch die Verwaltung genehmigten Entlassung das Recht vor, die Fehler, die der Arbeitgeber während der Periode, die vor der Entlassung lagen, zu würdigen.