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ENTLASSUNG EINES FÜR ARBEITSUNTAUGLICH ERKLÄRTEN ARBEITNEHMERS

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einem für arbeitsuntauglich erklärten Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Erst nach Ablehnung eines abgegebenen Angebots kann die Entlassung vorgenommen werden. Um den Arbeitgeber zum Handeln zu bewegen, sieht das Arbeitsrecht vor, dass, soweit innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitnehmer weder ein anderer Arbeitsplatz angeboten noch seine Entlassung ausgesprochen wurde, die Lohnfortzahlung wieder aufzunehmen ist.

Ein Unternehmen in der Sicherheitsbranche hatte einem arbeitsuntauglich geschriebenen Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle angeboten, die von dem Betroffenen abgelehnt wurde. Mangels einer anderen Lösung wurde der Arbeitnehmer mehrere Monate, nachdem ihm die Arbeitsuntauglichkeitsbescheinigung zugegangen war – in der Zwischenzeit war die Covid-Krise ausgebrochen – und die Lohnfortzahlung nicht wieder aufgenommen worden war, entlassen. Der Arbeitgeber ging davon aus, rechtmäßig gehandelt zu haben, nachdem der Arbeitnehmer, die angebotene Arbeitsstelle, die die Empfehlung und Anweisung des Amtsarztes berücksichtigte, abgelehnt hatte.

Das angerufene Kassationsgericht verwarf mit Urteil vom 10. Januar 2024 diese Ansicht unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung: Der Unternehmer war in dem vorliegenden Falle verpflichtet, die Lohnfortzahlung nach einem Monat wiederaufzunehmen. Nachdem die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers gescheitert war, hätte Letzterem nach dessen Verweigerung innerhalb eines Monats gekündigt werden müssen.