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EINGRIFF IN DIE PRIVATSPHÄRE EINES ARBEITNEHMERS

Notwendige Aktionen, um die Entlassung eines Arbeitnehmers zu rechtfertigen Grundsätzlich kann sich ein Arbeitgeber für die Entlassung eines Mitarbeiters nicht auf Elemente berufen, die einen Eingriff in dessen Privatsphäre darstellen, so das Kassationsgerichtsurteil vom 12. September 2018.

Von diesem Grundprinzip kann jedoch abgewichen werden, wenn:

  • die Heranziehung dieser Elemente unabdingbar ist, um einen berechtigten Beweis erbringen zu können
  • der Eingriff in die Privatsphäre sich als verhältnismäßig gegenüber dem gesuchten Ziel darstellt.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des Kassationsgerichts vom 4. Oktober 2023 zugrunde: Eine Krankenschwester, die in der nächtlichen Notaufnahme eines Krankenhauses tätig war, hatte während ihrer Arbeitszeit an einer Fotosession im Badeanzug in einem Saal der Klinik teilgenommen. Ihre fristlose Entlassung wegen schweren Fehlverhaltens erfolgte auf der Basis von gemachten Fotoaufnahmen, die einer privaten Diskussionsgruppe auf dem sozialen Netzwerk Messenger entnommen worden waren.

Das Kassationsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Entlassung. In seiner Begründung führte es aus, dass es sich zwar um einen Eingriff in die Privatsphäre der Arbeitnehmerin handelte, gleichzeitig aber die Vorlage der Fotos notwendig war, um das Beweisrecht des Arbeitgebers zu gewährleisten. Des Weiteren war das Verhalten aber auch im Hinblick auf die Verteidigung des legitimen Interesses des Vorgesetzten für den Schutz der Patienten, die der Pflege der angestellten Krankenschwester anvertraut worden waren, verhältnismäßig.